Psychische Belastungen in der Arbeitswelt
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Der Arbeitsschutz und damit auch das Arbeitsschutzrecht war jahrzehntelang vor allem auf den Schutz der Gesundheit vor physischen Belastungen der Arbeit zum Beispiel durch Lärm, gefährliche Stoffe, Strahlungen oder Schmutz ausgerichtet. Inzwischen dominieren jedoch die psychischen Belastungen der Arbeitnehmer etwa durch Termindruck, Hetze, ungenaue Vorgaben, ständige Erreichbarkeit oder ein zu hohes Arbeitspensum die arbeitsschutzrechtliche Diskussion. Sie spielen zwar in verschiedensten Bereichen des Arbeitsrechts eine Rolle, sind aber vor allem im klassischen Arbeitsschutzrecht, zentral dem Arbeitsschutzgesetz, relevant. Der Verfasser schließt mit seinem Werk eine bisher existierende Lücke und untersucht erstmalig in einer Monographie den arbeitsrechtlichen Schutz vor psychischen Belastungen. Er untersucht die psychischen Belastungen in der Arbeitswelt unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten um insbesondere ihre Erfassung durch den Gesundheitsbegriff und den Schutz vor ihnen durch das Arbeitsschutzgesetz zu analysieren und zu bewerten. Die Arbeit ist in fünf Kapitel untergliedert. Nach einer Einleitung erläutert der Verfasser im 2. Kapitel den Begriff der psychischen Belastungen näher. Hierauf folgt sodann das 3. Kapitel, in dem der Verfasser den Gesundheitsbegriff verschiedener Regelungswerke näher untersucht und analysiert. Das 4. Kapitel baut darauf auf und fragt nach dem Schutz der psychischen Gesundheit durch das Arbeitsschutzgesetz. Das 5. Kapitel enthält eine Schlussbetrachtung. Darin kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die Gesundheitsbegriffe der einzelnen Normen zwar eigenständig zu bestimmen sind, ihnen letztlich jedoch auch ein gemeinsames Verständnis zugrunde liegt, sodass von einem einheitlichen Gesundheitsbegriff im Arbeitsschutzrecht gesprochen werden kann. Dieser unterscheidet zwischen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und unerheblichen Befindlichkeitsstörungen. Die Untersuchung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ergibt, dass kein Regelungs-, sondern vielmehr ein Vollzugsdefizit besteht. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Resilienz, Hetze, psychische Erkrankung