Kommentar zum Zürcher Steuergesetz
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Seit über 10 Jahren ist die Steuerharmonisierung in der Schweiz Wirklichkeit. Nachdem das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), welches für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden von zentraler Bedeutung ist, am 1.1.1993 in Kraft getreten und die Anpassungsfrist der kantonalen Steuergesetze an das StHG am 31.12.2000 abgelaufen ist, haben alle kantonalen Steuergesetze den Rahmenbedingungen des StHG zu genügen. Der Kanton Zürich ist dieser bundesrechtlich vorgegebenen Aufgabe mit dem total revidierten Steuergesetz vom 8.6.1997 nachgekommen. Am 1.1.1999 ist dieses Gesetz in Kraft getreten. Die Zeit ist seither aber nicht stehen geblieben: Das kantonale Steuergesetz ist seitdem rund 30 Mal geändert worden (zum Vergleich: das alte Steuergesetz von 1951 hat während den 47 Jahren, in denen es in Kraft stand, nur 14 Änderungen erlebt). Diese schnelle Folge von Gesetzesänderungen hat uns bewogen, der vergriffenen zweiten Auflage des Kommentars eine dritte Auflage folgen zu lassen. Geholfen hat bei diesem Entschluss die gute Aufnahme, welche die Vorgängerauflagen im Publikum gefunden haben. Das unveränderte Autorenteam hat sich daher wiederum der Aufgabe gestellt, mit der vorliegenden dritten Auflage des Kommentars einen sowohl wissenschaftlich fundierten als auch praxisnahen Überblick über das zürcherische Steuerrecht zu geben. Ein Ausdruck dieser Praxisnähe soll wiederum sein, dass die Kommentierung erneut in einem einzigen Band Platz findet. Die dritte Auflage stellt angesichts der vielfältigen Gesetzesänderungen und reichhaltigen Rechtsprechung der Zürcher Steuerjustizbehörden wie auch des Bundesgerichts eine völlige Überarbeitung des ganzen Stoffs dar. Berücksichtigt wurden wiederum die offiziellen Verlautbarungen der Steuerbehörden wie auch die parlamentarischen Materialien. Das bewährte Autorenteam soll wiederum gewährleisten, dass der Kommentar aus einem Guss erscheint. Die einzelnen Bestimmungen sind aber weit über den Gesetzeswortlaut hinausgehend kommentiert. Die Autoren, welche bereits über eine reiche und erfolgreiche Erfahrung in der Kommentierung von Steuergesetzen verfügen, haben sich bemüht, die vorhandene Rechtsprechung möglichst umfassend zu verarbeiten, so dass im Kommentar Antworten zu den sich in der Praxis stellenden Einzelfragen gefunden werden können.