Die Haftung von Einigungsstellenmitgliedern
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Die Einigungsstelle ist ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Konfliktlösungsorgan, das gemäß § 76 BetrVG »Meinungsverschiedenheiten« zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat »beilegen« soll. Die praktische Bedeutung der Einigungsstelle ist enorm. Für den Arbeitgeber und die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer kann es gravierende Auswirkungen haben, wenn der Einigungsstelle Fehler unterlaufen. Hat sie zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsänderung über einen Sozialplan zu entscheiden, kann es durchaus um Beträge in Millionenhöhe gehen. Verursachen solche Fehler der Einigungsstelle einen Schaden, stellt sich die Frage, ob die Mitglieder der Einigungsstelle hierfür haften müssen. Diese Frage ist in all ihren Facetten bislang wissenschaftlich nicht hinreichend untersucht worden. Die Autorin hat mit ihrer Arbeit die entsprechenden Forschungslücken geschlossen und ein in sich stimmiges und kohärentes Haftungsmodell für die Mitglieder der Einigungsstelle entwickelt.