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Vorweggenommene Erbfolge unter der Rom I-Verordnung

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Die vorweggenommene Erbfolge hat in den letzten Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung gewonnen und beim Übergang von Betriebsvermögen und Immobilien die klassische Erbfolge weitgehend verdrängt. Im Zuge der europäischen Integration haben naturgemäß auch Fälle der vorweggenommenen Erbfolge mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten zunehmend an Bedeutung gewonnen. Nach wie vor mangelt es jedoch der vorweggenommenen Erbfolge an einer hinreichenden gesetzlichen Regelung. Die vorweggenommene Erbfolge kann weder auf eine Legaldefinition im nationalen Recht noch auf eine vertragstypische Erwähnung in der gemeinschaftsrechtlichen Rom I-Verordnung zurückgreifen. Diese Regelungslücken führen zu einer Rechtsunsicherheit der vorweggenommenen Erbfolge, die ihrer zunehmend gewonnenen Bedeutung nicht mehr gerecht wird. Der Autor analysiert die vorweggenommene Erbfolge im nationalen Recht und unter der Rom I-Verordnung. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass die Regelungslücken der vorweggenommenen Erbfolge im nationalen Recht durch Anerkennung der vorweggenommenen Erbfolge als eigenständiges Rechtsinstitut sui generis und unter der Rom I-Verordnung durch Erschließung eines Gesamtstatuts der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen werden können.

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2018

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