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Notstand und Strafe

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Die Untersuchung entwickelt eine Theorie des entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB). Die in der Literatur vorhandenen Begründungen dieses Rechtsinstituts weisen eine »gnadenähnliche« Struktur auf und sind letztendlich kollektivistischer Art: Sie verweisen auf die »Sozialverträglichkeit« der Entschuldigung des Täters und nicht auf die Rechte der involvierten Personen. Nach einer Auseinandersetzung mit den bisher entwickelten Ansätzen wird eine Revision des normbezogenen Schuldbegriffs vorgeschlagen: Schuld wird als strafbezogene normative Ansprechbarkeit definiert. Die entschuldigende Notstandslage ist dadurch charakterisiert, dass der Täter die Strafe nur vermeiden kann, indem er ein »angeborenes« Recht aufgibt (Leben, Leib, Freiheit). Strafe führt aber ihrerseits ebenfalls zum Entzug eines angeborenen Rechts. Der Täter kann also das Übel der Strafe nicht vermeiden. Der entschuldigende Notstand erweist sich somit als genuines Schuldproblem.

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2019

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