Der Kunstauktionator - Rechte, Pflichten und Haftung
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Allen Wirtschaftsschwankungen zum Trotz ist das bereits seit Jahrhunderten bestehende Interesse am Kunsterwerb ungebrochen. Knapp die Hälfte der 63,7 Milliarden US-Dollar Jahresumsatz im Kunsthandel 2017 wurde dabei auf Kunstversteigerungen unter Einschaltung von Kunstauktionatoren erwirtschaftet. Dieser wirtschaftlich überragenden Bedeutung der Kunstversteigerer steht fast diametral entgegen, dass deren Rechtsstellung zumindest in Deutschland nicht vollumfänglich geklärt ist. Insbesondere der Pflichtenkatalog des Kunstauktionators und die damit zusammenhängende Haftung werfen seit Jahrzehnten immer noch entscheidende Fragen auf: Inwieweit treffen den Auktionator Untersuchungsund Aufklärungspflichten hinsichtlich der Herkunft des Kunstwerks? Sind seine Angaben im Auktionskatalog verbindlich oder bloße „unverbindliche Anpreisung“? Haftet er für Mängel des Kunstwerks? Bestehen auch nach Abwicklung des Verkaufs noch für eine gewisse Zeit Sorgfaltspflichten des Versteigerers? Inwieweit kann er den Auktionsverkauf insgesamt durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beeinflussen? Dabei stellt gerade der Kunstversteigerer das Spezifikum der Beziehung zwischen Einlieferer und Ersteigerer dar und nimmt eine ganz besondere (Vertrauens-)Position ein. An dieser Stelle setzt der Verfasser der Saarbrücker Dissertation an. So wie viele Einzelteile erst gemeinsam ein Mosaik bilden, so lassen sich unter anderem die oben genannten Fragen nur dann einer interessengerechten Lösung zuführen, wenn zuvor eingehend die Rechte und Pflichten gegenübergestellt und besonderes Augenmerk auf die grundsätzliche Rechtsposition des Kunstauktionators gerichtet wird. Vor allem lassen sich neue Rechtskonzepte entwickeln, die bisherige Streitfragen vom Auktionator weg verlagern oder insgesamt obsolet werden lassen.