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Der Steuererlass aus Verfassungsgründen

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Tatbestandsvoraussetzung der Härtefallparagrafen der §§ 163, 227 der Abgabenordnung ist die Unbilligkeit der Festsetzung und/oder der Einziehung der Steuer. Bei der Suche nach Argumenten, die für eine Unbilligkeit in Frage kommen, haben die Gerichte neben dem Grund der Verfehlung des Gesetzeszwecks im konkreten Fall im Sinne eines »Überhangs des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers« einen Steuererlass auch aus Verfassungsgründen für möglich gehalten. Bei der Suche nach Antworten auf die Frage, welches die Voraussetzungen sind, unter denen allein aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Billigkeitserlass auszusprechen und wie dieser Fall von einem »Überhang « abzugrenzen ist, werden die Ausführungen regelmäßig dünner. Die vorliegende Arbeit systematisiert die Fallgruppen zum Steuererlass. Dazu entwickelt diese Arbeit einen neuen Ansatz, indem sie die Fallgruppe des Steuererlasses aus Verfassungsgründen näher charakterisiert und so für die Praxis handhabbar macht.

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2019

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