Rechtsschutz Dritter gegen Verfahrensfehler im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
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Das Bundesimmissionsschutzrecht schreibt ein differenziertes System der Beteiligung Dritter am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor. Es enthält keine Regelungen über die Rechtsfolgen, die Verstösse gegen die Beteiligungsvorschriften nach sich ziehen. Diese bestimmen sich nach den Regeln des allgemeinen Verfahrensrechts, wie es in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder kodifiziert ist. Der Rechtsschutz Dritter gegen Verfahrensfehler bemisst sich nach diesen Regelungen und ist darüber hinaus an die Voraussetzungen des 44a VwGO geknüpft. Das Gefüge der Regelungen über Verfahrensfehlerfolgen nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen und des 44a VwGO bewirkt, dass Dritte sich nur in beschränktem Masse gegen Verfahrensfehler gerichtlich zur Wehr setzen können.