Der Gerichtsstand und die Vollstreckung im internationalen Speditions- und Frachtrecht
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Aufgrund der modernen Entwicklung «besorgt» der Spediteur entgegen dem ursprünglichen Leitbild von 407 HGB den Transport nicht regelmäßig allein durch Frachtführer oder Verfrachter, sondern befördert die Ware häufig auch im Selbsteintritt, per Sammelladung oder zu festen Kosten. In diesen Fällen hat er nach 412, 413 HGB zugleich die Rechte und Pflichten eines ausführenden Beförderers. Vor diesem Hintergrund werden die zwingenden internationalen frachtrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Gerichtsstandes und der Vollstreckung behandelt. Im Straßengüterverkehr kommen Art. 31 CMR und im Luftverkehr Art. 28 WA unabdingbar zur Anwendung. Daneben finden die Regelungen im See-, Binnenschiffahrts-, Eisenbahn- und multimodalen Verkehr Berücksichtigung - jeweils in Relation zur ADSp und EuGVÜ.