Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis im Recht der BGB-Vollmacht und der Prokura
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Die Untersuchung zeigt, daß für den Eintritt der Vertretungswirkungen die Vertretungsmacht und nicht die Vertretungsbefugnis maßgeblich ist. Bei der Bestimmung der Vertretungsmacht ist im Wege der Auslegung zu berücksichtigen, daß BGB-Vollmacht und Prokura Formen gewillkürter Vertretungsmacht sind. Demgemäß schränkt die erkennbare Pflichtenbindung die Vertretungsmacht ein. Zudem führt die Erlöschensvorschrift dazu, daß sich die Vertretungsmacht grundsätzlich der Vertretungsbefugnis anpaßt und nur zugunsten schutzwürdiger Dritter fortbesteht. Bei der Prokura ist jedoch durch einige Sonderregeln ein erhöhter Verkehrsschutz gegeben. Die so bestimmte Vertretungsmacht bedarf keiner Korrektur mittels einer der Lehren vom sogenannten Mißbrauch der Vertretungsmacht.