Die Berücksichtigung der bäuerlichen Postulate bei der Entstehung des ZGB und der Revision des OR
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Die soziale Frage als Folge der industriellen Revolution prägte auch die agrarpolitische Diskussion in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Als Beitrag zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage wurde die Reform des schweizerischen Privatrechts - insbesondere des Grundpfand- und Erbrechts - im Rahmen der Vereinheitlichung auf Bundesebene betrachtet. Der Schweizerische Bauernverband nahm maßgeblichen Einfluß auf die Gesetzgebungsarbeiten. Verschiedene Institute des einheitlichen Rechts berücksichtigten zwar die besonderen bäuerlichen Bedürfnisse, konnten sich aber nach 1912 praktisch nicht durchsetzen, weil die freiheitlich-individualistischen Axiome der Kodifikation in der Rechtsanwendung Vorrang genossen und die Konzessionen zugunsten der Bauern zur Wirkungslosigkeit verurteilten. Mit dem ZGB von 1907 und dem revidierten OR von 1911 wurde kein besonders soziales oder gar bauernfreundliches Privatrecht geschaffen. Das bäuerliche Bodenrecht erfüllte aber willkommene ideologische Dienste, indem die Bauern für die Rechtsvereinheitlichung gewonnen werden konnten.