Die Verhängung und Zumessung der Jugendstrafe gemäss § 17 Absatz 2, 2. Alt. JGG im Hinblick auf das ihm zugrundeliegende Antinomieproblem
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Die vorliegende Arbeit greift ein heftig umstrittenes und bislang ungelöstes Grundproblem des Jugendgerichtsgesetzes auf: den Widerspruch des Resozialisierungsgedankens zu anderen Strafzwecken, insbesondere zu dem der Vergeltung im Rahmen der Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld. Zur Festlegung des Verhältnisses von Schuld und Prävention werden u. a. die Zweckbestimmung des Jugendgerichtsgesetzes im Vergleich zum Strafgesetzbuch, das Schuldprinzip sowie die Funktion der Strafe eingehend erörtert. Aufgrund der dogmatischen und kriminalpolitischen Konzeption des Jugendgerichtsgesetzes gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß sich auch bei schwerer Schuld die Strafzweckerwägungen dem Resozialisierungsauftrag des Jugendgerichtsgesetzes grundsätzlich unterzuordnen haben.