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Die Schweigepflicht der sozialen Dienste der Justiz
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Den Gerichts- und Bewährungshelfern obliegt gemäß 203 StGB eine strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht. Eine Untersuchung dieser materiell-rechtlichen Schweigepflicht ergibt jedoch, daß die gesetzlich normierte Doppelstellung der Sozialdienste der Justiz als Helfer des Probanden und als Helfer der Justiz durch diese Schweigepflicht nicht tangiert wird. 203 StGB ordnet insbesondere keine innerorganisatorische Schweigepflicht an. Da den Gerichts- und Bewährungshelfern kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und die beamtenrechtliche Aussagegenehmigung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht verweigert werden darf, müssen diese im Strafprozeß als Zeugen aussagen.
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1996
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