Nachträgliche Werbungskosten - zu späte Aufwendungen?
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Werbungskosten fallen für gewöhnlich während der Phase an, in der der Steuerpflichtige Einnahmen erwirtschaftet. Es gibt jedoch auch Fallgruppen, bei denen Aufwendungen erst im nachhinein entstehen. Sind solche Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig? Dies ist die zentrale Frage der Untersuchung. Der Bundesfinanzhof läßt Schuldzinsen für zurückbehaltene Verbindlichkeiten aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgaben zum Abzug zu. Zinsen, die Vermieter für ein Darlehen nach Veräußerung des Mietgrundstücks zahlen, sollen nach höchstrichterlicher Ansicht nicht als Werbungskosten abzugsfähig sein. Der Bundesfinanzhof differenziert also zwischen nachträglichen Betriebsausgaben und nachträglichen Werbungskosten und gelangt bei vergleichbaren Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen. Diese Rechtsprechung ist hoch umstritten.