Luftverkehr und Asylrecht
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Luftverkehrsgesellschaften sind nach dem Ausländergesetz verpflichtet, Ausländer nur dann in das Bundesgebiet zu befördern, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums sind. Dieses Beförderungsverbot gilt auch für den politisch Verfolgten. Der hierbei offensichtlich auftretende Interessenkonflikt zwischen dem Grundrecht des politisch Verfolgten auf Asyl und dem Ausländergesetz wird in dieser Arbeit zugunsten des politisch Verfolgten entschieden. Das Fehlen des Visums beim politisch Verfolgten hat für diesen noch eine weitere Konsequenz. Er ist bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über seine Einreise auf dem Flughafengelände unterzubringen. Die Kosten sind, so das Ausländergesetz, von den Luftverkehrsgesellschaften zu tragen. Der Autor hingegen vertritt die Ansicht, daß die Unterbringungskosten ausschließlich Kosten sind, die der Bundesrepublik Deutschland obliegen.