Die Untreue (§ 266 StGB)
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Die Diskussion über die Problematik des Untreuetatbestandes ist noch nicht abgeschlossen. Reformvorschläge zu seiner Neugestaltung sind vorgelegt worden. Gefordert wird auch die Einführung von Sonderstraftatbeständen für einzelne Fallkonstellationen der Untreue wie z. B. die Haushaltsuntreue (Amtsuntreue), die Gesellschafteruntreue, die unerlaubte Kreditvergabe und die Bauträgeruntreue. Der Verfasser nimmt zu den zentralen Fragen des Untreuestrafrechts umfassend Stellung. Reformvorschläge zu einer Neugestaltung des Untreuestrafrechts lehnt er ab, da diese unter dem Aspekt einer genauen Beschreibung der Tathandlungen ungetreuen Verhaltens keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht bedeuten. Der durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozeßrechts ausgewiesene Autor wendet sich gegen eine Einführung von Sonderstraftatbeständen. Anhand zahlreicher Beispiele belegt er, daß das heutige Untreuestrafrecht die in diesen Bereichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erfassen vermag. Von aktueller kriminalpolitischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Haushaltsuntreue (Amtsuntreue). Die in § 266 erwähnte Vermögenswahrnehmungspflicht (synonym dafür steht Vermögensbetreuungspflicht) wird nicht als eine besondere - über § 242 BGB hinausgehende - Verpflichtung zur Treue, sondern als eine solche zur Geschäftsbesorgung verstanden. Ein derartiges Vermögensbetreuungsverhältnis ist - insoweit widerspricht Günter Baas der h. M. - auch anzunehmen, wenn der Vorbehaltskäufer verpflichtet ist, den Erlös aus der gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltssache (die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache) an den Vorbehaltskäufer zu übertragen. Diese und weitere Fragen des strafrechtlichen Schutzes bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs werden in der Monographie eingehend diskutiert.