Die Einbeziehung vermögensloser Familienangehöriger in die Haftung für Bankkredite
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Sowohl innerhalb als auch außerhalb von Justizkreisen wird zunehmend darüber Klage geführt, die Justiz leide unter einem schleichenden, zuweilen sogar rasanten, in jedem Fall aber kontinuierlichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit. Insbesondere die Staatsanwaltschaft ist nicht Liebling der Nation. Ihre Charakterisierung reicht von „fleischgewordenen Racheengeln“ über „Kabaliere der Justiz: schneidig und dumm“ bis hin zu „ein im politischen Machtkampf einsetzbares Instrument“. Woher rührt die Öffentlichkeit? Der Versuch, diese Frage zu beantworten, soll Gegenstand der Ausführung sein. Um die Thematik etwas einzugrenzen, wird sich die Untersuchung im folgenden darauf beschränken, die Ursachen für den Ansehensverlust zu suchen, die auf dem Weg der staatsanwaltschaftlichen Verantwortungsbewältigung gelegen sein könnten. Dafür gilt es zunächst, die Verantwortung der Staatsanwaltschaft skizzieren. Im Weiteren muss der Weg der staatsanwaltschaftlichen Verantwortungsbewältigung beschrieben werden, wobei besonderes Augenmerk auf alle diesen Weg hemmenden und störenden Faktoren zu richten ist. Einer Stellungsnahme des Bundesverbandes deutscher Banken zufolge vergaben viele Bankhäuser zumindest bisher zu etwa 35 % bis 40 % Kredite, bei denen die Mithaftung naher Angehöriger gefordert wurde – unabängig davon, ob diese Einkommen oder Vermögen hatten. In erster Linie sollte damit der Gefahr vorgebeugt werden, dass sich der Schuldner durch Vermögensverlagerung innerhalb der Familie dem Zugriff der Banken verschließt. Persönlichen Unwillen erregt bei dieser Praxis insbesondere das Interesse der Banken an der Einbeziehung von gerade erwachsenen Kindern in die Kredithaftung. Die Kinder blicken infolge ihrer Jugend auf einen langen Verdienstzeitraum. Zwar kann ihre berufliche Entwicklung nicht mit einiger Zuverlässigkeit prognostiziert werden; es ist jedoch Tatsache, dass gerade die Jugend in der heutigen Gesellschaft im besonderen Maße gefördert wird. Diesen Vorteil machen sich die Banken zunutze. Im übrigen ist eine Bürgschaft unter dem Einfluss der Eltern schnell unterschrieben. Dass diese Unterschrift sie unter Umständen in naher Zukunft auf die Pfändungsfreigrenzen und das Existenzminimum verweist, findet in den Überlegungen der Töchter und Söhne selten Platz und wird von den Kreditinstituten vor dem Vertrag wohl eher in den wenigsten Fällen erwähnt. Die Unbilligkeit dieser Situation wird nun auch nicht dadurch aufgehoben, dass dieses Bürgenrisiko mit der kommenden reformierten Insolvensordnung zeitlich auf 7 Jahre begrenzt wird. Wer annimmt, dass einem jungen Bürgen damit zu genüge geholfen ist, verkennt, dass in den ersten Jahren nach dem Eintritt in das Erwachsenenleben das Fundament für die Zukunft gebaut und gefestigt wird. Voraussetzung dafür sind nicht allein finanzielle Freiheiten, sondern die Möglichkeit persönlicher Entfaltung überhaupt. Nach 7 Jahren kann die Zukunft auch schon in einer Sackgasse stecken. Aus diesem Grund drängt sich das Verlangen auf, den Bürgschaften gerade erwachsener vermögensloser Kinder rechtlich einen Riegel vorzuschieben. Allein der Versuch stößt jedoch auf den Konflikt zwischen privatautonomiegenauer Vertragsfreiheit und Schutz des Schwächeren, zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit. Der folgende Beitrag macht es sich zur Aufgabe, diese Konflikte an der zu besprechenden Entscheidung zu verdeutlichen und verschiedene Lösungsmöglichkeiten zu diskutieren.