Vom Naturrecht zum Natur-Recht
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Ausgangspunkt der Arbeit ist die politisch allseits angemahnte Verfassungsnorm zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen, die im Jahre 1994 als Staatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes festgeschrieben wurde, ohne daß damit allerdings normative Begründungsfragen zu abschließenden Lösungen gebracht worden sind. Die Themenstellung richtet sich deshalb darauf, ob sich derartige rechtsphilosophische Begründungen eines besonderen Naturschutzes aufweisen lassen und wie diese im Rechtssystem verankert und instrumentalisiert werden können. Der Verfasser plädiert dabei für eine behutsame Exhaustion etablierter und rechtstechnisch bewährter Maxime mit dem Anliegen, das «Natur-Recht» - im Sinne der Verrechtlichung des Umwelt- und Naturschutzes - an philosophische Letztbegründungsmodelle, wie sie traditionellerweise in der Jurisprudenz unter dem Titel «Naturrecht» diskutiert werden, anzubinden.