Umwelthaftpflichtversicherung und Rettungskostenersatz
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Die Versicherer haben in ihrem neuen Umwelthaftpflicht-Modell einen zeitlich sehr spät ansetzenden Versicherungsfall-Begriff gewählt, der auf die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens abstellt. Nach herrschender Auffassung im Schrifttum soll der Versicherungsfall-Begriff des Modells auch maßgeblich für den Geltungsbereich der gesetzlichen Rettungskostenregelung nach den §§ 62, 63 VVG sein, da diese Vorschriften ihrem Wortlaut nach erst »beim Eintritt des Versicherungsfalls« anwendbar sind. Hauptanliegen der vorliegenden Arbeit ist es, diese Auffassung, die den Anwendungsbereich der §§ 62, 63 VVG auf den Ersatz von Aufwendungen zur Minderung bereits eingetretener und festgestellter Schäden beschränkt, kritisch zu überprüfen. Nachdem der Autor im ersten Teil der Arbeit einen Überblick über das Umwelthaftpflicht-Modell und seine für den Untersuchungsgegenstand bedeutsamen Kernpunkte gibt, widmet er sich im Hauptteil der Arbeit dem gesetzlichen Rettungskostenersatz. Dabei ergibt die Untersuchung, daß die oben erwähnte herrschende Auffassung zur Auslegung von § 62 VVG mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Vielmehr bedarf es in der Umwelthaftpflichtversicherung der Entwicklung eines eigenständigen Versicherungsfall-Begriffs für § 62 VVG aus der Ratio des Gesetzes. Auf der Grundlage eines so entwickelten Versicherungsfall-Begriffes werden sodann Voraussetzungen und der Umfang des gesetzlichen Anspruchs auf Rettungskostenersatz erörtert. Schwerpunkte bilden dabei die Verteilung des Prognoserisikos bei der Vornahme von Rettungsmaßnahmen sowie die Anrechnung von Vorteilen für nicht versicherte Interessen. Im dritten Teil wird die in Ziff. 5 des Umwelthaftpflicht-Modells aufgenommene Klausel über den Ersatz von Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles dargestellt und untersucht.