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Die Abwicklung von seerechtlichen Haftungsfällen mit Haftungshöchstsummen bei mehreren Geschädigten

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In den meisten Haftungstatbeständen stehen Haftungshöchstsummen in engem Zusammenhang mit dem erhöhten Gefahrenpotential. Ausgehend vom seerechtlichen Haftungsrecht nach dem Londoner Übereinkommen von 1976 und der Umsetzung im deutschen Recht ( 485 ff. HGB, 305 a und 786 a ZPO) werden die beiden Haftungsbeschränkungsalternativen, nämlich die gegenständliche Beschränkung durch Fondserrichtung und die summenmäßige durch einseitige Willenserklärung, analysiert. Dabei wird schwerpunktmäßig die Frage erörtert, wer de lege ferenda und de lege lata bei verspäteter Gläubigeranmeldung nach Erschöpfung der Haftungssumme mit dem Risiko einer Überzahlung zu belasten ist.

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1999

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