Der Consulting-Vertrag im internationalen Privatrecht
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Ziel der Arbeit ist die Darlegung der internationalprivatrechtlichen Probleme des Consulting-Vertrags. Der Schwerpunkt liegt in der Bestimmung des nach der objektiven Anknüpfungsregel des Art. 28 EGBGB auf den Consulting-Vertrag anzuwendenden Rechts. Im Mittelpunkt steht dabei, ob es bei der Vermutungsregel des Art. 28 II EGBGB verbleibt oder ob die Ausweichklausel des Art. 28 V EGBGB eingreift. Im Ergebnis wird das Eingreifen der Ausweichklausel nur in besonderen außergewöhnlichen Fallkonstellationen bejaht. In der Regel hat der Consulting-Vertrag mit dem gemäß Art. 28 II EGBGB vermuteten Recht die engste Verbindung. Die Arbeit überprüft ferner den Anwendungsbereich des auf Consulting-Verträge anzuwendenden Rechts, insbesondere im Hinblick auf die den Consulting-Verträgen zugrundeliegenden Standardverträge.