Verwertungsverbote bei rechtswidriger Informationserlangung im Verwaltungsverfahren
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Angesichts der praktischen Bedeutung der Frage, ob Informationen, die Verwaltungsbehörden unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erlangt haben, verwertet werden dürfen, verwundert es, daß die Problematik im Verwaltungsrecht bislang nur wenig Beachtung gefunden hat. Dies steht ganz im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere zum Strafprozeßrecht, wo die Frage seit langer Zeit intensiv diskutiert wird. So ist auch Ausgangspunkt der Arbeit die Auswertung des Erkenntnisstandes in den Rechtsgebieten, die insoweit einen gewissen Diskussionsvorsprung aufweisen. Dabei läßt sich feststellen, daß auch dort noch kein befriedigender Lösungsansatz, der sich auf das Verwaltungsverfahren übertragen ließe, gefunden werden konnte. Auch eine Analyse der vereinzelten einfachgesetzlichen Regelungen der verwaltungsrechtlichen Informationsverwertung zeigt, daß sich ihnen überwiegend keine Aussagen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Informationen abgewinnen lassen. Es bedarf vielmehr einer Untersuchung der verfassungsrechtlichen Hintergründe der Informationsverwertung. Dabei zeigt sich, daß die Verwertung einen eigenständigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (und u. U. auch in speziellere Grundrechte wie Art. 10 oder 13 GG) darstellt, der in bestimmtem Umfang im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Nutzungsbestimmungen gerechtfertigt werden kann. Unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes läßt sich auf diese Weise eine Verwertungsregelung formulieren, welche sowohl die staatlichen Schutzpflichten, die, soweit es um den Schutz von gewichtigen Individualrechtsgütern geht, für die Verwertbarkeit streiten, als auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des von der Informationsverwertung Betroffenen in einen angemessenen Ausgleich bringt. Abschließend geht Klaus Macht noch auf einige Einzelfragen wie etwa die Reichweite und Wirkung der so gefundenen Verwertungsverbote ein.