Zur Abgrenzung von Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit bei Niederlassungen mit Teilfunktion
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Der grenzüberschreitende Handel mit Produkten und die Mobilität von Produktionsfaktoren werden durch Regeln des jeweiligen Aufnahmestaates beschränkt. Unternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung errichten, um von dort aus in dem Staat Leistungen anzubieten, unterliegen weitergehenderen Beschränkungen als Dienstleistungserbringer. Besondere Abgrenzungsprobleme im Hinblick auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit stellen sich dann, wenn der Handel über eine Niederlassung mit Teilfunktion abgewickelt wird. Ziel der Arbeit ist die Herausarbeitung von Kriterien, die es im Einzelfall ermöglichen sollen, festzustellen, ob ein Unternehmer von der Dienstleistungs- oder von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch macht, wenn er über eine Niederlassung mit Teilfunktion im Aufnahmestaat verfügt.