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Probleme des Drittschutzes bei der Planfeststellung

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Die Autorin befasst sich mit dem subjektiven öffentlichen Recht in der fachplanerischen Abwägung. Nach einer Untersuchung seiner dogmatischen Grundlagen wird das Abwägungsgebot als drittschützende Norm eingeordnet. Hierbei werden drei Stufen subjektivrechtlicher Abwägung unterschieden: Auf der ersten Stufe stehen die Interessen, die sich unterhalb der Schwelle der einfachgesetzlich ausgeprägten subjektiven öffentlichen Rechte befinden. Die zweite Stufe wird durch die Schutzauflagenvorschriften definiert. Sie kennzeichnen die einfachgesetzlich ausgeprägte Zumutbarkeitsschwelle, die anhand ausgewählter Beispiele konkretisiert wird. Auf der dritten Stufe subjektivrechtlicher Abwägung werden die Folgen der unmittelbaren Inanspruchnahme des Grundeigentums, unter anderem auch im Vergleich zur zweiten Stufe, erörtert. Verfahrens- und Abwägungsfehler in der Planfeststellung werden unter Drittschutzaspekten untersucht. Der die Arbeit abschließende Drittschutzvergleich von Planfeststellung und immissionsschutzrechtlicher Genehmigung führt zum Ergebnis, dass Letztere trotz ihrer Ausgestaltung als Kontrollerlaubnis keine prinzipiell schlechtere Drittschutzposition bietet als die Planfeststellung.

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2000

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