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Das deutsche Wohnungsmietrecht hat sich über die Jahre zu einem umfassenden System zum Schutz des Mieters vor Kündigungen entwickelt. Ein zentrales Merkmal ist die Einschränkung der Kündigungsgründe sowie die Möglichkeit, durch Gestaltungsurteil eine Fortsetzung des Mietverhältnisses anzuordnen, selbst wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Diese Regelung, die auf sozialen Erwägungen des Gesetzgebers basiert, kann den Vermieter vor große Herausforderungen stellen, insbesondere wenn der Mieter alle rechtlichen Mittel ausschöpft. Selbst nach Erlangung eines Räumungstitels kann der Vermieter nicht sofort zur Zwangsvollstreckung übergehen, um den unmittelbaren Besitz an der Mietwohnung zu erlangen. Der ehemalige Mieter kann bis zu einem Jahr nach Rechtskraft des Räumungsurteils in der Wohnung bleiben, wobei die Rechtskraft unter Umständen erst nach einem Berufungsverfahren eintritt. Unklar bleibt, welche Tatsachen das Gericht bei der Entscheidung über die Räumungsschutzfrist berücksichtigen muss, sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens als auch des Auswahlermessens. Diese Aspekte werden in der Arbeit behandelt, ebenso wie das Pflichtenverhältnis der ehemaligen Vertragspartner nach Gewährung der Räumungsschutzfrist.
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Die materielle und prozessuale Rechtslage bei Gewährung einer Räumungsschutzfrist gem. § 721 ZPO, Holger Hoffmann
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- 2000
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