Bedingungsrecht und Typenzwang
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Im Mittelpunkt stehen grundsätzliche Fragen der Privatrechtsordnung. Behandelt werden neben Grund und Grenzen der Geltung von Rechtsgeschäften überhaupt die Rechtfertigungsbedürftigkeit eines Typenzwangs sowie die allgemeine Bedingungslehre (§§ 158 ff. BGB). Der Autor geht von einem in dieser begrifflichen Zuspitzung neuen Verständnis des Verhältnisses von Geltungsgrund und Anerkennung rechtsgeschäftlicher Regelung aus. Eine Parteiabrede wird erst durch ihre rechtliche »Anerkennung« zu einem Rechtsgeschäft, das Rechtsfolgen herbeiführen kann. Maßstab dieser Anerkennung ist die Richtigkeitsgewähr der Regelung. Hingegen ist Geltungsgrund des anerkannten Rechtsgeschäfts allein der übereinstimmende Parteiwille, ohne daß es einer vom wohl überwiegenden Schrifttum im Anschluß an die Arbeiten Flumes befürworteten Übereinstimmung des Geschäfts mit einem »numerus clausus der Aktstypen privatautonomer Gestaltung« bedürfte. Hierauf aufbauend wird der vor allem sachen- und erbrechtliche Typenzwang als grundsätzlich rechtfertigungsbedürftige Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie qualifiziert. Der Autor nutzt die gewonnenen Erkenntnisse zum Institut des Typenzwangs für die Entwicklung einer allgemeinen Bedingungslehre. Während die herkömmlichen Erklärungsansätze die Bedingung als Einschränkung der Rechtsfolgen eines (gedachten) unbedingten Grundgeschäfts verstehen, entwickelt Wolfram W. Radke ein eigenständiges Erklärungsmodell, das von der Perspektive der Vornahme des bedingten Geschäfts selbst ausgeht. Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse anhand von praktisch bedeutsamen Einzelfragen überprüft.