Notwehrrecht und kollektive Verantwortung
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Das vielfach über Krieg und Frieden entscheidende Spannungsfeld zwischen den beiden Ausnahmen vom völkerrechtlichen Verbot des Einsatzes militärischer Gewalt in zwischenstaatlichen Beziehungen wird geprägt von zwei Grundsäulen: dem individuellen Notwehrrecht eines angegriffenen Staates steht die kollektive Verantwortung der in der UN und ihren Organen zusammengefaßten globalen Völkergemeinschaft gegenüber. Dabei ist das Recht zur Selbstverteidigung nach der UN-Charta zeitlichen Beschränkungen unterworfen. Es kann nur provisorisch, subsidiär und kontrolliert zur Anwendung kommen, bis der primär zuständige UN-Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen ergreift. Die Arbeit bemüht sich um eine Definition dieses Zeitpunkts. Sie stellt dabei neuere Entwicklungen in der Völkerrechtspraxis in den Mittelpunkt. Denn weil der Sicherheitsrat nicht über die von der Charta vorgesehenen eigenen Streitkräfte verfügt, ist er dazu übergegangen, einzelne Mitgliedstaaten zur Umsetzung seiner Beschlüsse zu ermächtigen.