Der Geldersatz für immaterielle Schäden bei Verletzungen von Kennzeichenrechten
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Die Arbeit untersucht das Problem, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch bei der Verletzung bestimmter Kennzeichenrechte trotz § 253 BGB immaterielle Schäden in Geld ersetzt werden können. Dies wird für das Recht am bürgerlichen Namen, das Recht an der einzelkaufmännischen Firma, das Recht am Namen von juristischen Personen und Verbänden, für das Markenrecht und für Rechte an verschiedenen Objektbezeichnungen erörtert. Zunächst wird dargestellt, dass der Geldersatz für immaterielle Schäden beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht dazu dient, einen effektiven Persönlichkeitsschutz sicherzustellen. Im Anschluss wird die Frage aufgeworfen, ob dieses Motiv auch auf Verletzungen der einzelnen Kennzeichenrechte anwendbar ist. Ausgehend von der Bedeutung der einzelnen Kennzeichenrechte für den Persönlichkeitsschutz widmet sich die Arbeit der Frage, ob im Verletzungsfall Geldersatz für immaterielle Schäden gewährt werden kann. Beim Recht am bürgerlichen Namen als besonderem Persönlichkeitsrecht ergibt sich ein solcher Anspruch direkt aus diesem Recht. Daher braucht hier nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgegriffen werden. Davon zu unterscheiden sind namensbezogene Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese beruhen nicht auf einem unberechtigten Namensgebrauch, sondern auf einer blossen Namenserwähnung, etwa in einer Werbeanzeige. Bei Verletzungen der anderen untersuchten Kennzeichenrechte, die als Immaterialgüterrechte anzusehen sind, kann nur in Ausnahmefällen ein Geldersatz für immaterielle Schäden gewährt werden. Hauptfall ist, dass ein solches Kennzeichen aus einem bürgerlichen Namen gebildet wird. Hier kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, dass die sich daraus ergebenden persönlichkeitsrechtlichen Belange allein durch das Namenspersönlichkeitsrecht geschützt werden. Auf dieses ist dann der Geldersatzanspruch zu stützen. Ferner untersucht die Arbeit die Frage, ob Verbände und juristische Personen einen Geldersatzanspruch für immaterielle Schäden wegen der Verletzung ihres Namens- oder Firmenrechts geltend machen können. Die Persönlichkeitsrechtsfähigkeit von Verbänden hat jedoch eine völlig andere Qualität als diejenige natürlicher Personen, da sie sich nicht auf die Menschenwürde des Art. 1 I GG stützen lässt. Diese Überlegung greift bei Verbänden nicht ein, so dass die besondere Rechtsfolge hier nicht gewährt werden kann.