Die "kleine Münze" im System des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts
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Die „kleine Münze“ kennzeichnet einen Problembereich, der schon seit den Anfängen der deutschen Urheberrechtsgesetzgebung existiert. Dabei geht es um die für das Urheberrecht grundlegende rechtspolitische Frage, wo die Grenzen des Schutzes zu ziehen sind und wie der rechtlich geschützte vom ungeschützten Bereich des Kreativen abgegrenzt werden kann und soll. Als Vehikel dient dazu der Begriff der „kleinen Münze“, worunter all jene Werke zu verstehen sind, die an der unteren Grenze des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegen, weil sie nur einen sehr geringen oder minimalen schöpferischen Gehalt aufweisen. Umstritten ist nämlich, ob der Urheberrechtsschutz nur Schöpfungen der „Hochkultur“ oder auch solchen Werken der „kleine Münze“ offen steht, deren Invididualität und Gestaltungshöhe einen anspruchsvollen Standard nicht erreichen. Zwar scheint diese Frage in den hier untersuchten Rechtsordnungen Deutschlands und Frankreichs - in diesen beiden nicht zuletzt auch aufgrund verschiedener Interventionen der EU -, aber auch der Schweiz und der USA zugunsten eines Schutzes der „kleinen Münze“ beantwortet zu sein, jedoch ergibt sich anhand verschiedener Kriterien wie etwa dem Erfordernis eines einheitlichen Werkbegriffes, der verwendeten Begrifflichkeiten der Gesetzestexte, der langen urheberrechtlichen Schutzdauer sowie dem Vergleich mit den technischen und gewerblichen Schutzrechten, dass der bestehende urheberrechtliche Schutz der „kleinen Münze“ in Deutschland als reine Billigkeits- und Verlegenheitslösung fungiert. Als alternative Schutzmöglichkeit bietet der Verfasser deshalb den Bereich des Lauterkeitsrechts an, da sich hier im Gegensatz zu den möglichen anderen Alternativen wie den urheberrechtlichen verwandten Schutzrechten oder einem sui generis-System weder dogmatische noch praktische Probleme ergeben. Vielmehr hat die höchst- und instanzgerichtliche Rechtsprechung in Deutschland dem Wettbewerbsrecht schon mehrmals die Funktion eines Schrittmachers zuerkannt. Gleichzeitig widerspricht ein solcher wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz auch keineswegs den grundlegenden wettbewerbsrechtlichen Prinzipien. Eine Ergänzung des UWG um einen leistungsschutzrechtlichen Tatbestand könnte der „kleinen Münze“ somit erstmals einen adäquaten, aber nicht zu weitreichenden Schutz gewährleisten und das Urheberrecht wäre wieder im Einklang mit den immaterialgüterrechtlichen Grundprinzipien.