Die parlamentarische Kontrolle der authentischen Vertragsauslegung im Völkerrecht
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Die Arbeit befasst sich mit den verfassungsrechtlichen Konsequenzen der authentischen Vertragsauslegung im Völkerrecht. Diese besondere Art der Auslegung beruht zumeist auf der sogenannten späteren Praxis der Vertragspartner zu völkerrechtlichen Verträgen. Diese kann im Einzelfall zu einer Vertragsänderung führen, ohne dass es dabei zum Abschluss eines nach Art. 59 Abs. 2 GG zustimmungsbedürftigen Änderungsvertrags gekommen wäre. Damit stellt sich die Frage, ob auch solche Vertragsänderungen nach dem Grundgesetz einer Zustimmungspflicht des Parlaments unterliegen. Ausgehend von der Funktionenordnung des Grundgesetzes ordnet die Arbeit die bedeutsamen auswärtigen Angelegenheiten dem Bereich der gemeinsamen Staatsleitung durch Parlament und Regierung zu. Zugleich gelangt sie zu dem Ergebnis, dass sich dem Grundgesetz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten keine Kompetenzvermutung zugunsten eines Staatsorgans entnehmen lässt. Erforderlich ist vielmehr eine Kompetenzabgrenzung auf der Grundlage des Einzelfalles. Dabei kommt dem Gesetzesvorbehalt entscheidende Bedeutung zu. Die Untersuchung zeigt, dass er neben dem Verwaltungshandeln auch den Bereich der gemeinsamen Staatsleitung durch Parlament und Regierung prägt. Er liefert im Wege einer wertenden Entscheidung diejenigen Abgrenzungskriterien, nach denen im Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine bestimmte auswärtige Angelegenheit auch der Entscheidung des Parlaments unterfället oder allein der Regierung vorbehalten bleibt. Im Falle der authentischen Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags fordert der allgemeine Gesetzesvorbehalt auch dann eine Zustimmung des Parlaments, wenn die Auslegung allein im Wege späterer Praxis vonstatten geht und es nicht zu einem erneuten Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt.