Die Position des Arbeitnehmers im Recht des Insolvenzplans
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Zum Insolvenzplanverfahren hat es in der Literatur vielzählige kritische Stellungnahmen gegeben. Den Regelungen des Planverfahrens wird deren Komplexität mit den dadurch veranlassten Verzögerungen der Abwicklung vorgeworfen. Zudem seien die §§ 217 ff. InsO auf Großinsolvenzen bzw. größere Insolvenzen zugeschnitten, während die überwiegende Anzahl der Insolvenzen sich im Klein- und Kleinstbereich bewegen. Kirchhof zeigt auf, dass sich das Planverfahren nur lohne, wenn man entweder künstlich Gläubigermehrheiten manipulieren will oder wenn man ein Ergebnis anstrebt, das nach dem Gesetz nicht möglich ist, nämlich die Sanierung eines Unternehmens in der Hand seines bisherigen insolvent gewordenen Trägers. Smid/Rattunde werfen dem Instrumentarium des Planverfahrens neben der Gefahr der Gläubigermanipulation eine mangelnde Grundkonzeption vor, nicht zuletzt, weil es auf ausländischenVorbildern beruht und die Zielbestimmung des Insolvenzrechtes dieser Vorbilder nicht die Gläubigerbefriedigung, sondern den Schuldnerschutz bezweckt. In der neueren Literatur wird bereits angezeigt, dass der Insolvenzplan im Praxistest gescheitert sei, weil er zu viele gesetzliche Anforderungen stelle und eine gesetzeskonforme Planerstellung zu viel Zeit und Wissen erfordere, um eine ausgewogene Belastung der Gläubiger, Mitarbeiter und Gesellschafter zur Vermeidung einseitiger Benachteiligungen aufzustellen. - Auswirkungen spezieller Problemkreise im Insolvenzplanverfahren auf die Position des Arbeitnehmers, besonders die Erörterung der Rechtsstellung im Verfahren des neuartigen Instituts der Eigenverwaltung, das Verfahren des Interessenausgleichs und des Sozialplans im Planverfahren und dem Betriebsübergang nach § 613a BGB.