Vollständigkeit der Einkommensermittlung in der Rechnungslegung börsennotierter deutscher Unternehmen?
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In Anlehnung an Begriffe wie »comprehensive income« oder »all-inclusive income concept« wird aktuell in Deutschland kontrovers über die Ermittlung eines »vollständigen Einkommens« diskutiert. Es kann in der Rechnungslegung von einem »vollständigen Einkommen« gesprochen werden, wenn das Einkommen alle nicht-eigentümerbezogenen Eigenkapitalveränderungen eines Zeitraums beinhaltet. Dem vollständigen Einkommen kommt sowohl aus konzeptioneller als auch aus anwendungsbezogener Sicht ein hohe Bedeutung zu. Diese ergibt sich beispielsweise daraus, dass viele der üblicherweise verwendeten Modelle zur externen Unternehmensbewertung, in denen Zahlen der Rechnungslegung zur Anwendung kommen, ein vollständiges Einkommen als Inputgrösse voraussetzen. In den letzten Jahren hatten deutsche Unternehmen unter bestimmten Umständen eine Wahlmöglichkeit, auf Basis welchen Rechnungslegungssystems (HGB, IFRS oder U. S. GAAP) sie ihre Finanzberichte erstellen wollen. Die Vorschriften dieser Rechnungslegungssysteme haben den Unternehmen Möglichkeiten geboten, in ihren Finanzberichten durch sogenannte »direkte Verrechnungen mit dem Eigenkapital« gegen die Ermittlung eines vollständigen Einkommens zu verstossen. Vor dem Hintergrund der oben skizzierten Bedeutung der Ermittlung eines vollständigen Einkommens werden die angesprochenen Vorschriften zur Rechnungslegung dahingehend analysiert, welche möglichen Verstösse gegen die Ermittlung eines vollständigen Einkommens sie konkret beinhalten. Anschliessend wird für den Zeitraum 1998 bis 2004 im Rahmen einer empirischen Untersuchung dasjenige quantitative Ausmass solcher Verstösse in Finanzberichten deutscher börsennotierter Unternehmen bestimmt, das durch das Nutzen der gebotenen Möglichkeiten resultiert. Die Studie liefert zum einen die Erkenntnis, dass die unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme eine jeweils unterschiedliche Anzahl der angesprochenen Verstossmöglichkeiten beinhalten. Zum anderen zeigt sich empirisch, dass das quantitative Ausmass an Verstössen teilweise so hoch ist, dass es aus konzeptioneller wie anwendungsbezogener Sicht sehr bedenklich ist.