Die markenrechtliche Absicherung der Verteilung von Nebenprodukten, insbesondere Werbegeschenken
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der markenrechtlichen Absicherung von Nebenprodukten. Insbesondere nach Erlass der „Silberquelle“-Entscheidung des EuGH ist es kaum noch möglich, eine für Nebenprodukte eingetragene Marke im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend zu benutzen. So hat das Gericht das von der Rechtsprechung für den Benutzungszwang aufgestellte Kriterium der Markterschließungs- oder Markterhaltungsabsicht im Rahmen dieser Entscheidung dahingehend konkretisiert, dass sich die Förderungsabsicht auf die streitgegenständlichen Produkte beziehen muss, was bei Nebenprodukten regelmäßig nicht der Fall ist. Die Untersuchung verdeutlicht, welche Schwachstellen die „Silberquelle“-Entscheidung sowie die hieran orientierte Rechtsprechung der Instanzgerichte aufweisen und zu welchen Missständen sie geführt haben. Sie zeigt zudem auf, dass die Wertung des EuGH dabei keineswegs zwingend ist und mit welchen einfachen Auslegungsmitteln die negativen rechtlichen Implikationen dieser Rechtsprechung vermieden bzw. sachgerechte Ergebnisse erzielt werden könnten. Betroffenen Markeninhabern wird darüber hinaus aufgewiesen, wie sie die Konsequenzen der strengen Rechtsprechung in der Praxis umgehen können.