Irrtum über den Erklärungsinhalt
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Die Auslegung des 119 Abs. 1 BGB durch h. L. und Rechtsprechung ist ein Lehrstück dafür, wie eine objektive, den Willen des Gesetz- gebers vernachlässigende Gesetzesauslegung eine Norm ihres Inhalts entleeren kann mit der Folge, dass für die ungeregelt bleibenden Sachverhalte aus Gerechtigkeitsgründen eine richterliche Rechts- fortbildung mittels neuer Institute (Geschäftsgrundlagenlehre oder Analogien, z. B. zu 119 Abs. 2 BGB) erforderlich wird. Die Unter- suchung weist nach, dass die Integration des geschäftlichen Sach- verhaltsirrtum in den Tatbestand des 119 Abs. 1 BGB Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Teleologie der Norm Rechnung trägt. Zu- gleich widmet sie sich einer Reihe von Vorfragen zum Begriff der Willenserklärung, deren Eigenart unter Auswertung neuerer Erkennt- nisse der psychologischen und linguistischen Nachbarwissenschaften näher ergründet wird.