Das Unrecht der versuchten Tat
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Diese Arbeit bemüht sich um die Rekonstruktion der Eindruckstheorie der strafrechtlichen Versuchslehre auf der Grundlage der diskursiven Rechtstheorie. Strafrechtlich unrecht ist eine Handlung, die durch das lebensweltliche Deutungsschema von Handlungen in einem fair instituierten Strafprozess als rechtsverletzend beurteilt wird. Der Strafprozess ist nur insofern fair, als dem Täter die Chance gegeben wird, die Deutung seiner Handlung zu verändern. Dies führt weiterhin zu dogmatischen Folgen der versuchten Tat, dass ein prozessabhängiges lebensweltliches Kriterium in das Urteil des subjektiven und des objektiven Tatbestands des Versuchs eingeführt werden sollte. Das „Tat“-Merkmal beim subjektiven und das „Tatbestandsverwirklichung“-Merkmal beim objektiven Tatbestand des § 22 StGB richten sich auf rechtliche Angelegenheiten, die nicht völlig durch die Vorstellung des Täters oder eine Ex-post-Beobachtung ersetzt werden können.