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Das Simultaneum
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Simultaneum bezeichnete im Staatsrecht des Alten Reiches nicht nur das gleichzeitige Nutzungsrecht verschiedener Konfessionen an demselben Kultgegenstand, sondern darüberhinaus die nebeneinander bestehende Religionsausübung mehrerer Religionsparteien innerhalb desselben Territoriums. Damit übernahm es Funktionen, die heute der Religionsfreiheit und der religionsrechtlichen Parität zukommen. Entsprechend streitträchtig erwies sich die hier dargestellte Geschichte dieses Rechtsinstituts, dessen Verlauf nicht nur rechtliche, sondern auch politische und theologische Gegensätze und Entwicklungen spiegelt.
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1995
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