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Die Bestimmung des unmittelbar Verletzten im Wettbewerbsprozess

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Die Abgrenzung des direkt aus der verletzten Norm klagebefugten unmittelbar Verletzten vom Mitbewerber, der seine Klagebefugnis aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG herleitet, erfolgt traditionell danach, ob die anbietenden Unternehmen in einem konkreten oder abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, und ist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von erheblicher praktischer Bedeutung, welche nur dem unmittelbar Verletzten zustehen. Seit der UWG-Novelle von 1994, die zu vielen Kontroversen führte, hat sich der Abgrenzungsbedarf verstärkt. Die Frage der Bestimmung des unmittelbar Verletzten hat auch nach dem Wegfall der Klagebefugnis des bisherigen Mitbewerbers durch die UWG-Reform von 2004 nichts von ihrer Aktualität verloren.

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Die Bestimmung des unmittelbar Verletzten im Wettbewerbsprozess, Thorsten Arnemann

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2019
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