Der Band enthalt die Beitrage der 2. Tagung des Zentrums, die am 14. Februar 2013 in Zurich stattfand. Er ist dem Thema der "Asset Protection" gewidmet und beleuchtet insbesondere auch Grenzen, die einem Finanzplatz in der internationalrechtlichen Realitat gesetzt sind. Fragen der Anerkennung juristischer Personen im Ausland, der Besteuerung von Stiftungs- und Truststrukturen im Ausland, der Anerkennung auslandischer Konkurse in Liechtenstein, der kollisionsrechtlichen Behandlung von Pflichtteilserganzungsanspruchen sowie eines Beitritts Liechtensteins zu "LugU II" werden behandelt. Der Band wendet sich an Wissenschaft und Praxis im In- und Ausland.
Helmut Heiss Reihenfolge der Bücher






- 2014
- 2014
Privatversicherungsrecht
Gesetzessammlung
Ein Allgemeinplatz besagt, ein Blick ins Gesetz erleichtere die Rechtsfindung. Mit einem Blick ist es aber vor allem in jenen Rechtsgebieten nicht getan, in denen kein geschlossenes Gesetzbuch existiert. Hierher zählt auch das Privatversicherungsrecht. Wer sich in Studium oder Beruf der Materie zuwendet, muss in eine Vielzahl an Einzelgesetzen blicken. Es bietet sich daher an, die einschlägigen Quellen in einer Sammlung zu publizieren, um einen leichteren Zugang zu ermöglichen. Die Sammlung umfasst neben den unmittelbar einschlägigen, privatversicherungsrechtlichen Gesetzen (VVG, VAG, AVO etc.) auch andere Spezialgesetze (teils in Auszügen), die für das Privatversicherungsrecht von Relevanz sind (z. B. UWG, DSG, GUMG etc.). Zur Reduktion des Umfangs auf ein & apos; tragfähiges& apos; Mass wurden indessen jene auf das Privatversicherungsrecht anwendbaren Gesetze weggelassen, die jeder Jurist regelmässig ohnehin griffbereit hat, wie etwa das OR und das ZGB.
- 2011
Aspekte des internationalen Immobilienrechts
- 109 Seiten
- 4 Lesestunden
Internationale Rechtsstreitigkeiten zu Immobilien sind häufig und werden im schweizerischen IPRG speziell behandelt. Der vorliegende Band fasst die wichtigsten Referate einer Tagung an der Universität Zürich vom 11. Juni 2010 zusammen und konzentriert sich auf zwei zentrale Aspekte des internationalen Immobilienrechts: die kollisionsrechtlichen Fragen des grenzüberschreitenden Immobilienerwerbs und die Behandlung von Immobilien im internationalen Erbrecht. Der grenzüberschreitende Immobilienerwerb wird im Rahmen des allgemeinen internationalen Immobilienkaufrechts betrachtet, wobei auch spezielle Fragen des Konsumentenschutzes bei Immobiliengeschäften beleuchtet werden. Der weltweite Anstieg des grenzüberschreitenden Handels mit privaten Immobilien, wie Feriendomizilen, wirft aus Sicht des schweizerischen IPRG die Frage auf, ob die Sonderkollisionsnorm für Konsumentengeschäfte (Art. 120 IPRG) auch für Grundstücksgeschäfte gilt. Zudem werden aktuelle kollisionsrechtliche Fragen zum internationalen Immobilienleasing behandelt. Im internationalen Erbrecht nehmen Immobilien eine besondere Stellung ein. Ein Beitrag thematisiert die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschließliche Zuständigkeit festlegt (Art. 86 Abs. 2 IPRG), und die damit verbundenen Anwendungsprobleme. Ein weiterer Beitrag beleuchtet die Herausforderungen der Koordination materieller Ergebnisse aus parallelen Nachlassverfahr
- 2009
Diese äußerst schwierige Rechtsmaterie ist kompetent und gleichzeitig einleuchtend - auch für Nicht-Spezialisten - dargestellt. Es gibt nichts Vergleichbares. - Einleitung - Rechtsgrundlagen - Aufsicht - GütertransportVers - SeekaskoVers - FlusskaskoVers - WassersportkaskoVers - Andere KaskoVers - Haftpflichtdeckung bei Schiffskasko - VerkehrshaftungsVers - Haftpflichtdeckung des Luftfrachtführers Für Richter, Rechtsanwälte und Transportwirtschaft; darüber hinaus für Versicherer und Makler
- 2006
Erneuerung und Europäisierung des Privatrechts waren nach der 'Wende' zwei Hauptaufgaben der baltischen Privatrechtsgesetzgeber. Unterschiedliche Ausgangspositionen in den einzelnen baltischen Staaten haben dazu geführt, dass die baltischen Staaten das Reformwerk nicht im Wege der Kooperation (insbesondere im Rahmen des Baltischen Rates) verfolgt, sondern trotz ähnlich gelagerter Sachprobleme je für sich in Angriff genommen haben. Alle drei baltischen Staaten haben ihre Reformen im Jahre 2002 (jedenfalls vorläufig) erfolgreich abgeschlossen. Im vorliegenden Tagungsband wird die Zivilrechtsreform in den baltischen Staaten aus historischer, vergleichender und europarechtlicher Perspektive untersucht. Historisch wird zunächst der Frage nachgegangen, ob und inwieweit von einer (einheitlichen) baltischen Rechtstradition gesprochen werden kann. Es folgen Beiträge zu den (historischen) Anforderungen an die Zivilrechtsreform und zu den von den baltischen Staaten gewählten Wegen der Erneuerung des Privatrechts. Drei Länderberichte werfen einen vergleichenden Blick auf die heutigen Zivilgesetzbücher der baltischen Staaten. Am Schluss werden Querschnittsfragen behandelt. Hierher gehören Ausführungen zu Rechtsrezeption und Rechtsmischung als Instrumente der Transformationsgesetzgebung und zur Europäisierung der baltischen Zivilrechte im Zuge des EU-Beitritts dieser Staaten.
- 2005
Die Idee der Harmonisierung des Versicherungsvertragsrechts galt in der EG bereits als gescheitert. Das so genannte Dienstleistungs-Urteil des EuGH aus 1986 hat indessen neue Bewegung ins europäische Versicherungsrecht gebracht. Durch die 2. und 3. Generation der Versicherungsrichtlinien wurde im Aufsichtsrecht das Sitzlandprinzip (single licence) verwirklicht. Zugleich wurde das Versicherungskollisionsrecht harmonisiert. Heute beobachten wir, dass diese europäischen Rechtsakte dem Binnenmarkt zwar dienen, ihn jedoch nicht vollständig verwirklichen konnten. An diesen Befund knüpft sich die These, dass ein europäischer Binnenmarkt der Versicherungen auch ein einheitliches Versicherungsvertragsrecht braucht. Der abgedruckte Vortrag belegt diesen Bedarf und zeigt Realisierungsmöglichkeiten und Konturen eines europäischen Versicherungsvertragsrechts im Lichte neuerer europarechtlicher Entwicklungen auf.
- 2004
Aktuelle Themen zum Finanzplatz Liechtenstein
- 163 Seiten
- 6 Lesestunden
Der Finanzplatz Liechtenstein basiert wesentlich auf dem liberalen liechtensteinischen Gesellschafts, Stiftungs und Trustrecht sowie einer wirtschaftsfreundlichen Steuergesetzgebung. Zudem hatte auch Liechtenstein die nach den Attentaten vom 11. September 2001 verschärften internationalen Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umzusetzen. Vor diesem Hintergrund gehen die Autoren in fünf Beiträgen auf wichtige Aspekte des aktuellen rechtlichen Umfeldes des Finanzplatzes ein. Sie setzen sich u. a. rechtsvergleichend mit der liechtensteinischen Stiftung, insbesondere der Familien und Unterhaltsstiftung, auseinander. Weitere Beitragsthemen sind das liechtensteinische Sorgfaltspflichtrecht inklusive einer eingehenden Beschreibung von Funktion und Arbeitsweise der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) sowie die Rechtshilfe in Liechtenstein
- 1999
Formmängel und ihre Sanktionen
Eine privatrechtsvergleichende Untersuchung
Verträge sind nichtig, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprechen. Helmut Heiss nimmt diese generelle Nichtigkeitssanktion des § 125 BGB als Ausgangspunkt seiner Untersuchung. Er zeigt, dass die Nichtigkeit als Sanktion für Formverfehlungen weder definitionsgemäß vorgegeben noch zur effektiven Formdurchsetzung erforderlich ist. In jüngster Zeit treten alternative Sanktionsmechanismen in den Vordergrund, begünstigt durch Entwicklungen im europäischen Vertragsrecht, die eine Ablösung der Formnichtigkeit durch andere Sanktionen ermöglichen. Die Nichtigkeit wird durch verschiedene Rechtsinstitute begrenzt und teilweise durchbrochen. Heiss analysiert die Aufrechterhaltung des Geschäftsrests sowie die Umdeutung nichtiger Verträge unter Berücksichtigung von Formvorschriften. Er erörtert die Durchbrechungen der Nichtigkeit anhand des § 242 BGB und des Instituts der culpa in contrahendo. Zwei Zentralthesen stehen im Fokus: Die Heilungsinstitute werden als Ausdruck des Vertrauensschutzes erkannt und sollen einen Wertungsmaßstab liefern, der auch bei der Durchbrechung der Nichtigkeit durch § 242 anwendbar ist. Zudem wird die Haftung für nichtige Willenserklärungen dem Institut des Vertrauensschutzes zugeordnet, was eine erweiterte Anwendbarkeit von culpa-in-contrahendo-Erwägungen bei formnichtigen Verträgen begründet.