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Bookbot

Martin Avenarius

    1. Januar 1965
    Ars iuris
    Fremde Traditionen des römischen Rechts
    Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei
    Savignys Lehre vom intertemporalen Privatrecht
    Ordo testamenti
    J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch : mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Buch 5. Erbrecht. - §§ 2064 - 2196 : (Testament 1)
    • 2024

      Ordo testamenti

      Pflichtendenken, Familienverfassung und Gemeinschaftsbezug im römischen Testamentsrecht

      • 619 Seiten
      • 22 Lesestunden

      Die Untersuchung beleuchtet die Funktion des vorklassischen römischen Testaments als Mittel zur Übertragung von Verantwortung innerhalb der Familie. Der Autor Martin Avenarius analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und die ethischen Verpflichtungen, die den Testator leiteten. Es wird aufgezeigt, wie das Testament nicht nur der Sicherung des Familienvermögens diente, sondern auch dazu, die familiäre Ordnung und deren Bedeutung in der Gemeinschaft für zukünftige Generationen zu wahren. Die sorgfältige Beachtung dieser Vorgaben spiegelt sich im cavere des Testators wider.

      Ordo testamenti
    • 2017

      Wenn der römische Sklave als Erbe oder Vermächtnisnehmer Zuwendungen empfängt, wenn er Rechtshandlungen vornehmen, Rechtsschutz beanspruchen oder sogar letztwillig verfügen kann, dann ist er nicht lediglich Objekt von Regeln oder Verfügungen. Er führt vielmehr entweder selbst Rechtsfolgen herbei oder steht auf der „aktiven“ Seite von Rechtsverhältnissen. Diese Stellung ist gekennzeichnet durch die allmähliche Anerkennung von Ansätzen zu einer – wenn auch nur sehr begrenzten – Rechtsfähigkeit des Sklaven. Zwar lassen sich Beobachtungen, aus denen auf die Inhaberschaft von Rechten auf Seiten eines Sklaven geschlossen werden kann, nicht nur im Bereich des Erbrechts gewinnen. Aber hier ist besonders bedeutsam und gleichzeitig ungewöhnlich reich dokumentiert, dass sich Rechtswirkungen zugunsten des Sklaven entfalten, indem dieser selbst Rechtshandlungen wirksam vollzieht, Interessen im Wege geregelter Verfahren durchsetzt oder an ihm selbst anknüpfende Rechte beansprucht. Dies rechtfertigt es, die „aktive“ Stellung des Sklaven im Erbrecht nicht nur um ihrer selbst willen zu behandeln, sondern zugleich paradigmatisch im Hinblick auf die Rechtsstellung des Sklaven insgesamt.

      Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei
    • 2014

      Fremde Traditionen des römischen Rechts

      Einfluß, Wahrnehmung und Argument des »rimskoe pravo« im russischen Zarenreich des 19. Jahrhunderts

      • 776 Seiten
      • 28 Lesestunden

      Die grundlegende Untersuchung zur Rezeption des römischen Rechts im zaristischen Russland. Die Geschichte von Wirkung und Wahrnehmung des römischen Rechts in Russland ist noch wenig bekannt. Mit ihrer Untersuchung, deren Schwerpunkte auf Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft liegen, schließt das Buch eine Lücke in der Erforschung der jüngeren Privatrechtsgeschichte. Dabei wird historische Distanz nicht nur als Problem, sondern gleichzeitig als Moment eines weiteren Erkenntnisgewinns verstanden. Die russische Auseinandersetzung mit dem römischen Recht ist in charakteristischer Weise dadurch geprägt, dass Russen dasselbe vielfach nicht als selbstverständliche Grundlage ihrer Kultur wahrnehmen - im 19. Jahrhundert noch ausgeprägter als heute. Sie betrachten es vielmehr insoweit als »fremd«, als sie ihm vor dem Hintergrund einer eigenen, teilweise völlig anderen Rechtserfahrung begegnen. Dadurch wirken aus russischer Sicht bestimmte Merkmale des römischen Rechts anders als vor dem westeuropäischen Erfahrungshorizont. Soweit es möglich ist, sich der russischen Perspektive anzunähern, erlaubt also deren Einbeziehung bei der Betrachtung des römischen Rechts eine Erweiterung des Verstehenszugangs zu demselben. Aus der russischen Begegnung mit dem römischen Recht lässt sich zugleich vielfach auf historische Erfahrung mit den Grundlagen des Rechts schlechthin schließen.

      Fremde Traditionen des römischen Rechts
    • 2012

      Die aktuelle Neubearbeitung konzentriert sich, neben der praxisrelevanten inhaltlichen Nichtigkeit von Verfügungen von Todes wegen, den Vorschriften über die Erbeinsetzung einschließlich der Vor- und Nacherbschaft, des Vermächtnisses und der Auflage auf die Testamentsauslegung, einen der kompliziertesten Aspekte im deutschen Erbrecht. Die Kommentatoren analysieren die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und entwickeln Lösungen für noch ungeklärte bzw. streitige Rechtsfragen.

      J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch : mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Buch 5. Erbrecht. - §§ 2064 - 2196 : (Testament 1)
    • 2009

      Ars iuris

      • 681 Seiten
      • 24 Lesestunden

      Dem Rechtshistoriker Okko Behrends zum 70. Geburtstag am 27.2.2009. Zu Ehren des Göttinger Rechtshistorikers geben seine Schüler eine Festschrift mit Beiträgen von Wissenschaftlern aus Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Polen, den USA, Südkorea und China heraus. Sie behandeln Geschichte, Dogmatik und Methode des römischen Rechts, das Verhältnis von Macht und Recht, von Praxis und Theorie, Einflüsse der griechischen Philosophie und später des Christentums auf das römische Recht, die Rolle der Landvermessung sowie die Rezeptionsgeschichte im weitesten Sinne. Große Gelehrte wie Mommsen, Jhering und Radbruch sind ebenso themengebend wie die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Es handelt sich um Wissenschaftsgebiete, auf denen der Geehrte selbst grundlegende Beiträge geleistet hat. Die Aktualität der Forschungen wird durch die Ermittlung idealtypischer Aspekte von Rechtskulturen ebenso verbürgt wie durch die Bezüge zum europäischen Privatrecht. Der Titel des Bandes verbindet die vielgestaltigen Themen miteinander: Es geht um die Wissenschaft vom Recht und die grundlegende Frage nach seiner Legitimation. Okko Behrends, geb. 1939, Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg, Genf, München und Göttingen. Promotion und Habilitation bei Franz Wieacker. Seit 1975 als dessen Nachfolger Professor für Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Neuere Privatrechtsgeschichte an der Universität Göttingen.

      Ars iuris
    • 2008

      Die Wahrnehmung der Quellentexte des Römischen Rechts hängt maßgeblich von der Geschichte ihrer Deutungen ab. Denn die wirkungsgeschichtliche Tradition bedingt das Verständnis des Betrachters, indem sie es vermittelt und gleichzeitig beeinträchtigt. Ihrer muss sich eine Forschung vergewissern, die auf ihre eigenen Verstehensvoraussetzungen reflektiert. Die in dem Sammelband vereinigten Beiträge behandeln jeweils ausgewählte Quellentexte mit dem Ziel, aus moderner Perspektive Verstehensvoraussetzungen offen zu legen und rechtshistorische Methoden und Modelle zu prüfen. Dabei zeigt sich, dass sich die hermeneutische Fragestellung in einem breiten Spektrum an Sichtweisen und Einzelproblemen äußern kann.

      Hermeneutik der Quellentexte des römischen Rechts
    • 2008

      Der Band erschließt der Forschung ein Manuskript, das einem Abschnitt der berühmten Pandektenvorlesung Friedrich Carl von Savignys dem Allgemeinen Teil des Obligationenrechts. Um die Hörer an der Entwicklung seiner Lehren zu beteiligen, trug Savigny seine wissenschaftlichen Erkenntnisse im Verlaufe von 33 Jahren in das Vorlesungsmanuskript ein. So spiegelt dieses zahlreiche Überarbeitungsstufen des Stoffes wider und wirft ein Licht auf die Gedanken Savignys in ihrer Entwicklung. Als Zeugnis aufwendiger Quellenanalyse und Auseinandersetzung mit der Literatur bildet das Manuskript in Teilen eine Vorstufe zum ausgearbeiteten Druckwerk"Das Obligationenrecht als Theil des heutigen Römischen Rechts". Darüber hinaus eröffnet es den Zugang zum Denken Savignys in Rechtsbereichen, die nicht mehr zum Druck ausgearbeitet worden sind.

      Savignyana
    • 2005

      Der pseudo-ulpianische liber singularis regularum

      Entstehung, Eigenart und Überlieferung einer hochklassischen Juristenschrift

      Die grundlegende Untersuchung des bedeutenden hochklassischen lateinischen Rechtstextes, der pseudo-ulpianische liber singularis regularum, ist einer der wenigen römischen Rechtstexte, die außerhalb der justinianischen Sammlung überliefert sind. Der Text existiert in einer einzigen Handschrift und wurde erstmals 1549 veröffentlicht. Er stellt elementare Rechtsregeln dar und wurde lange Zeit als Werk des spätklassischen Juristen Ulpian angesehen. Diese Überzeugung schwand jedoch, als der Text seit dem Ende des 19. Jahrhunderts als nachklassische Schrift unklarer Autorschaft betrachtet wurde, wobei auch spätere Veränderungen vermutet wurden. Die vorliegende Arbeit, die moderne romanistische Methoden anwendet, lässt den liber singularis regularum in neuem Licht erscheinen. Detaillierte Analysen des gesamten Textes belegen, dass er um 180 n. Chr. oder kurz danach verfasst wurde. Obwohl Ulpian vermutlich nicht der Verfasser ist, bleibt der liber singularis regularum ein wichtiges Dokument der klassischen Tradition des römischen Rechts, insbesondere der prokulianischen Rechtsschule. Besonders relevant ist der Vergleich mit den Institutionen des Gaius, der der konkurrierenden, naturrechtlich geprägten Rechtsschule der Sabianianer angehörte.

      Der pseudo-ulpianische liber singularis regularum
    • 2004

      Rezeption des römischen Rechts in Rußland

      Dmitrij Mejer, Nikolaj Djuvernua und Iosif Pokrovskij

      Die Rezeption des römischen Rechts in Rußland ist bislang kaum erforscht. Zwar ist die russische Privatrechtsgeschichte in neuerer Zeit Gegenstand bedeutender Abhandlungen geworden, doch stammen diese ganz überwiegend von Historikern. Nun bildet die Rezeption des römischen Rechts einen Prozeß der Verwissenschaftlichung einer Fachdisziplin. Es handelt sich um einen innerhalb der Rechtswissenschaft stattfindenden Vorgang, der letztlich nur aus juristischer Sicht durchdrungen werden kann. Der Text ist als Einführung in die Thematik konzipiert. Am Beispiel dreier Vertreter der russischen Zivilrechtswissenschaft, herausragender Repräsentanten jeweils einer der drei letzten Juristengenerationen des Zarenreichs, behandelt die Arbeit die Aufnahme von Methoden und dogmatischen Elementen des römischen Rechts in das russische Privatrecht. Die besondere Bedeutung der Thematik gründet sich darauf, daß die Rezeption des römischen Rechts in Rußland unmittelbar diejenigen historischen und dogmatischen Grundlagen betrifft, die das west- und mitteleuropäische Privatrecht mit dem - älteren wie neuesten - russischen Recht verbinden.

      Rezeption des römischen Rechts in Rußland