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Bookbot

Rudolf Kappeler

    Juristische Normentheorie aus baurechtlicher Sicht
    Die bundesgerichtliche Entschädigungspraxis bei materieller Enteignung infolge Bauverbotszonen
    Formelle und materielle Enteignung gemäss den Fluglärmentscheiden des Bundesgerichtes
    Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude
    • Anfangs 2008 beurteilte das Bundesgericht Entschädigungsforderungen von 17 Grundeigentümern wegen Lärmbelästigung durch den Flughafen Zürich. Diese Fälle wurden aus über 19000 Begehren vorweg entschieden und als 'Pilotentscheide' bezeichnet. Sie führen die Praxis fort, die in Bezug auf Lärmbelästigung ab Hauptverkehrsstrassen mit den Entschädigungsvoraussetzungen Schwere, Spezialität und Nichtvorhersehbarkeit entwickelt wurde, berücksichtigen jedoch die Besonderheiten des Flugverkehrs. Erstmals wurden die Auswirkungen des Fluglärms auf den Verkehrswert der Grundstücke zentral in die Beurteilung der Entschädigungswürdigkeit einbezogen. Diese 17 Pilotentscheide werfen zahlreiche Fragen auf: Wird die Verneinung von Abwehrrechten gegen Lärmimmissionen besser als 'formelle Enteignung' (Entzug subjektiver Rechte) oder als 'materielle Enteignung' (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen) gedeutet? Müssen die Begriffe 'formelle' und 'materielle' Enteignung neu definiert werden? Ist es gerechtfertigt, bei Lärmbelästigung andere Entschädigungsmassstäbe als beim Entzug subjektiver Rechte und Nichteinzonungen anzuwenden? Wie steht die Entschädigungspraxis im Verhältnis zur Umweltschutzgesetzgebung? Diese Fragen sind zentrale Themen der vorliegenden Publikation.

      Formelle und materielle Enteignung gemäss den Fluglärmentscheiden des Bundesgerichtes
    • Seit dem Standardwerk von Enrico Riva zur materiellen Enteignung sind viele Urteile ergangen, die in Kommentaren und Handbüchern nur teilweise behandelt werden. Der wichtige Entscheid Zürich-Enge von 2003 wird nur beiläufig erwähnt. Die vorliegende Arbeit führt die Auflistung bis Sommer 2006 fort und konzentriert sich auf Bauverbotszonen als markantesten Fall der materiellen Enteignung. Herab- und Umzonungen, Bausperren und Denkmalschutz treten dabei in den Hintergrund, um die gerechte Abgeltung massiver Eingriffe besser zu erfassen. Das Bundesgericht betrachtet materielle Enteignung stets im Kontext von Nichteinzonung und Auszonung, was jedoch lediglich eine Abfolge von Eigentumsbeschränkungen darstellt. Daher wird das Problem durch die Vorstellung einer angemessenen Aufgabenverteilung zwischen Gemeinwesen und Privaten angegangen. Zudem wird die Richtigkeit einer Zonierung von den finanziellen Folgen radikal getrennt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Verhältnis zwischen der üblichen Definition der materiellen Enteignung und den in der Judikatur genannten Bedingungen. Es stellt sich die Frage, ob es um Ganzheit und Ausschnitte oder um Separata geht und ob Kumulation oder Alternation gilt. Je nach Perspektive erhalten die Anforderungen an „weitgehend überbautes Land“, „Bauordnung erst nach dem 1. Januar 1980“ und „keine Landschaftsfunktionalität“ unterschiedliche Gewichtung.

      Die bundesgerichtliche Entschädigungspraxis bei materieller Enteignung infolge Bauverbotszonen