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Bookbot

Hans Hanau

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Schranke privater Gestaltungsmacht
    Entgrenzung von Arbeitsverhältnissen
    Individualautonomie und Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
    • 2019

      Seit einem Vierteljahrhundert beobachten die Sozialwissenschaften Veränderungen in der Organisation von Arbeitsverhältnissen, die sie unter dem Stichwort der Entgrenzung bündeln. Die Dezentralisierung der Organisation — vom Outsourcing, über strategische Allianzen bis hin zu Netzwerken — geht mit der Flexibilisierung und Subjektivierung von Arbeit einher. Was zunächst nur in der Peripherie großer Organisationen und in neuen Branchen registriert wurde, entwickelt sich beschleunigt zum Normalfall im Zentrum der Erwerbsarbeit. In der betriebswirtschaftlichen Organisationsforschung, die diese Wandlungen der Praxis begleitet hat, wird die Frage erörtert, ob die „grenzenlose Unternehmung“ gar einen Verlust des konstitutionellen Gegenstandes der Disziplin bedeutet. In der Teildisziplin Personal wird eine Ausweitung auf das Feld der Arbeit diskutiert. Korrespondierend verlieren im Arbeitsrecht grundlegende Begriffe wie Betrieb, Arbeitnehmer und Arbeitgeber an Schärfe. Damit schwinden die Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Schutzinstrumentariums sowie der Einfluss von Betriebs- und Tarifautonomie. Der Band will die nunmehr auch über Fächergrenzen hinweg aufgenommene Debatte anregen und vertiefen. Denn sie betrifft nicht weniger als die Konstitution sozialer Marktwirtschaft.

      Entgrenzung von Arbeitsverhältnissen
    • 2004

      Hans Hanau befaßt sich mit dem wesentlichen Aspekt einer Angemessenheitskontrolle im Privatvertragsrecht: dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ausgehend von der Diskussion um die Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zeigt er zunächst anhand eines verfassungsrechtlichen Ansatzes, daß der Streit um die sog. Drittwirkung der Grundrechte um ein Scheinproblem kreist. Denn die zunächst für das öffentliche Recht entwickelte grundrechtliche Schutzdogmatik - mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als zentralem Element - gilt im Grundsatz gleichermaßen gegenüber der staatlichen Sanktionierung privatheteronomer Gestaltungen. Art und Umfang der Kontrolle unterscheiden sich allein durch Art und Umfang des Beitrags, den der Betroffene selbst zur Erzeugung der Rechtswirkung geleistet hat, der er nunmehr ausgesetzt ist. Bislang kategorial getrennte Bereiche entpuppen sich damit als Teil eines zusammenhängenden Kontrollspektrums mit abgestufter Kontrollintensität. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip hat dabei einen doppelten Zweck: Als Element der iustitia commutativa erlaubt es zum einen die Grenzen der Selbstbindung des Betroffenen festzustellen. Als Element der iustitia protectiva gewährleistet es zum anderen die Bestimmung der Schranken eingreifender privater Gestaltungsmacht.

      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Schranke privater Gestaltungsmacht