§ 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten
Zur Verwertbarkeit persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess
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Sandy Bernd Reichenbach untersucht die Debatte über die Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel. Die Verwertbarkeit heimlicher Ton- und Bildaufnahmen sowie anderer solcher Beweismittel bleibt umstritten, da es an einer spezifischen gesetzlichen Regelung fehlt. Oft wird ihre Unzulässigkeit aus einer verfassungsrechtlichen Interessenabwägung abgeleitet, wobei jedoch der Vorrang des einfachen Gesetzesrechts ignoriert wird. Zudem stellt die Verwendung von Beweismitteln, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, im Zivilprozess keine hoheitliche, sondern eine privatautonome Beeinträchtigung dar. Ihre Unzulässigkeit kann lediglich aus dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB) abgeleitet werden. Das Zivilprozessrecht hindert nicht den Rückgriff auf zivilrechtliche Mittel. Die drohende Beeinträchtigung des Beweisgegners ergibt sich aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, ohne dass eine Interessenabwägung erforderlich ist. Der Beweisgegner ist nicht verpflichtet, die Beeinträchtigung zu dulden. Der Beweisführer kann kein Notwehrrecht gegen betrügerisches Verhalten des Gegners nachweisen. Wenn der Beweisgegner den Unterlassungsanspruch geltend macht, ist die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Beweisführung unzulässig, ohne dass dies als Beweisvereitelung gilt. Ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot führt jedoch nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.
