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Martin Illmer

    Der Arglisteinwand an der Schnittstelle von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit
    Strukturen eines Dienstleistungsvertragsrechts
    • Die Analyse von Martin Illmer untersucht die vertraglichen Typen Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag und Geschäftsbesorgung im BGB, die als Restkategorie außerhalb von Veräußerung und Gebrauchsüberlassung betrachtet werden. Er beleuchtet die Gründe für die unterschiedliche Zuordnung dieser Vertragstypen und kritisiert die fehlende Einheitlichkeit in der Regelung. Illmer entwickelt auf Basis seiner historischen Analyse Vorschläge für ein einheitliches Dienstleistungsvertragsrecht, das bestehende Regelungen neu ordnet und anpasst, um eine sachgerechte Lösung für selbständige Tätigkeitsverträge zu schaffen.

      Strukturen eines Dienstleistungsvertragsrechts
    • Nach welchen Grundsätzen ist es Parteien eines Rechtsstreits, der einer Schiedsvereinbarung unterliegt, verwehrt, die Schnittstelle der sich ausschließenden Zuständigkeiten von staatlichem Gericht und Schiedsgericht zu nutzen? Der Beklagte versucht, sich in beiden Rechtswegen der Durchsetzung des prozessualen Anspruchs zu entziehen, während der Kläger eine doppelte Klagemöglichkeit anstrebt. Im ersten Teil systematisiert Martin Illmer die bestehende Kasuistik der Rechtsprechung, die das Problem in der Regel über § 242 BGB einzelfallbezogen löst. Besonders ausführlich behandelt er die Fälle der Mittellosigkeit einer der Parteien. Für den Fall der Aufrechnung rechtswegfremder Forderungen im Verhältnis zwischen Schiedsverfahren und staatlichem Rechtsweg entwickelt er eine eigene Lösung, die dem Bedürfnis nach Aufrechnung gerecht wird, ohne die vereinbarten unterschiedlichen Rechtswege zu verletzen. Im zweiten Teil erarbeitet der Verfasser prozessrechtliche Lösungen, die die Mechanismen der Rechtskraft, Bindungswirkung und Präklusion sowie die Gegeneinwände des § 1032 Abs.1 ZPO berücksichtigen, um den Parteien die Ausnutzung von Schwächen an der Schnittstelle zu verwehren. Martin Illmer stellt grundlegende Überlegungen zum Verhältnis schiedsgerichtlicher Entscheidungen zu Entscheidungen staatlicher Gerichte über die eigene Zuständigkeit an.

      Der Arglisteinwand an der Schnittstelle von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit