Seit den 1990er Jahren transportieren Straßendealer Drogen portionsweise im Mund und verschlucken sie bei drohender Polizeikontrolle. Um Beweismittel zu sichern, setzen deutsche Strafverfolgungsbehörden Brechmittel ein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die zwangsweise Verabreichung dieser Emetika gegen die Menschenrechtskonvention verstößt. Es wird argumentiert, dass diese Maßnahme die Menschenwürde und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit verletzt. Zudem ist unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage der Einsatz von Brechmitteln beruht und ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Verfasserin beleuchtet die strafprozessualen, verfassungsrechtlichen und europastrafrechtlichen Aspekte der zwangsweisen Emetika-Verabreichung. Ein zentrales Ergebnis ist, dass es sich um einen körperlichen Eingriff nach § 81 a Abs. 1 S. 2 StPO handelt, der als angemessene Strafverfolgungsmaßnahme gilt, ohne dass gesundheitliche Risiken für den Beschuldigten zu befürchten sind. Die Untersuchung umfasst auch die Auswertung eines umfangreichen Fragebogens zum Brechmitteleinsatz, der von den Behörden aller deutschen Bundesländer beantwortet wurde, und bietet somit ein umfassendes Bild der Praxis in Deutschland.
Stefanie M. Bausch Bücher


The use of emetics to obtain internally concealed drugs as evidence - a means of torture?. Master's Thesis from the year