SGB VII. Gesetzliche Unfallversicherung
- 800 Seiten
- 28 Lesestunden
16. ZAAR-Kongress
15. ZAAR-Kongress
10. ZAAR-Tagung
14. ZAAR-Kongress
Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht in der digitalen Welt
9. ZAAR-Tagung
AuszugDas Betriebsverfassungsrecht und das Unternehmensmitbestimmungsrecht sehen im Betrieb, im Unternehmen und im Unternehmensverbund grundsätzlich statische Größen. Arbeitnehmervertreter sollen über lange Zeit amtieren und langfristige Entscheidungen für die repräsentierte Belegschaftsbasis treffen. Doch die Wirklichkeit sieht oft anders aus. Aufgaben werden kurzfristig aus- und eingegliedert, Organisationseinheiten, Gesellschaften und Konzerne vergehen und entstehen immer schneller. Mithilfe digitalisierter Personalverwaltung lassen sich Leitungsstrukturen auf allen Ebenen zügig neu ordnen. Dadurch kommt es zu vertikalen Zuständigkeitsverschiebungen, und am Ende stehen oft Ungewissheiten über Bestand und Reichweite bisheriger Kollektivregelungen. Gleichzeitig ändert sich das Bild der Belegschaften. Während der leitende Angestellte im bisherigen System der Unternehmensmitbestimmung eine feste Rolle spielte, lassen ihn die europarechtlichen Regeln unbeachtet. Außerdem sind immer mehr Menschen als Selbständige für den Betrieb tätig, und werden dennoch notfalls als Heimarbeiter – teilweise unter die Fittiche des kollektiven Systems genommen. Die vielfältigen Gestaltungen machen es lohnenswert, die Stellschrauben des beweglichen Mitbestimmungssystems in den Blick zu nehmen. Wir möchten Sie einladen, das mit uns zusammen zu tun.
7. ZAAR-Tagung
12. ZAAR-Kongress
AuszugAuch nach Einführung des allgemeinen Mindestlohns existieren in fast ganz Deutschland landesrechtliche Vergabegesetze mit arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Ausnahmen sind (noch) Bayern und Sachsen. Dieser Vergabemindestlohn der „zweiten Generation“, überarbeitet infolge der „Rüffert“-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2008, steht nach dem Urteil „Bundesdruckerei/Stadt Dortmund“ (2014) erneut auf dem Prüfstand. Weitere Vorlagen sind beim EuGH anhängig. Der 12. ZAAR-Kongress soll das Thema „Vergaberecht und Arbeitsbedingungen“ in einen größeren Rahmen stellen: In der Entwicklung des Vergaberechts war früher von „vergabefremden Zwecken“ die Rede; die EU-Kommission spricht neuerdings von „strategischer Beschaffung“. Wie stellt sich das deutsche Vergaberecht nach der Umsetzung der EU-Richtlinien dar? Die Unterwerfung unter vereinbarte Vergaberegeln eröffnet im Fall ihrer (vermeintlichen) Nichtbefolgung weitgehende Sanktionsmecha-nismen, die häufig zum faktischen Marktausschluss führen. Vor diesem Hintergrund ist klärungsbedürftig, ob und inwieweit ein europa- und verfassungsrechtlich geschütztes Recht existiert, von vergaberechtlich-tariflichen Vorgaben nicht erfasst zu werden.