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Lars Weinbrenner

    Antworten für die Praxis - Schulung und Arbeitsmittel für Betriebsräte
    Interessenausgleich und Sozialplan
    Antworten für die Praxis - Kündigung
    Antworten für die Praxis - Schulung und Arbeitsmittel
    Kündigung
    Interessenausgleich und Sozialplan
    • Kündigung

      Kündigungsgründe, Kündigungsschutz, Beteiligung des Betriebsrats

      Kündigung
    • Vorteile - Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Umfang von Schulungen und dem Recht auf Arbeitsmittel für Betriebsräte - Sofort umsetzbares Know-how erfahrener Juristen - Mit vielen Mustern und weiteren Arbeitshilfen Zum Werk Die Autoren beantworten in diesem Werk die wichtigen und in der Betriebsratspraxis immer wieder auftauchenden Fragen zum Anspruch der Betriebsräte auf Schulungen und alle Arten von Arbeitsmitteln. In 12 Kapiteln werden über 300 Fragen kurz und präzise beantwortet. Berücksichtigt werden dabei die Ansprüche aller Arbeitnehmervertretungen, wie Gesamt-, Konzern- und europäischer BR sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Zur Neuauflage Für die Neuauflage wurden weite Teile der Arbeitshilfe überarbeitet und der neuesten Rechtsprechung angepasst. Zielgruppe Betriebsräte, Gewerkschaften, Arbeitgeber und deren Verbände, Personalleiter, Arbeitsgerichte, Rechtsanwälte, Behörden sowie die gesamte arbeitsrechtliche Praxis und Wissenschaft.

      Antworten für die Praxis - Schulung und Arbeitsmittel
    • Vorteile - Klare und auch für Nichtjuristen in den Gremien verständliche Sprache - Fragestellungen und Antworten ausschließlich aus der Praxis - Mit kurzen Einführungen, Mustern und den wichtigsten Fragen und Antworten Zum Werk Die vorliegende Betriebsratsbroschüre ist Teil einer Reihe von Infobroschüren für Arbeitnehmer und Betriebsräte, die als Arbeitshilfe und Information zu arbeitsrechtlichen Fragen dienen. Diese ergänzen den Kommentar zum Betriebsverfassungsrecht von Fitting und erweitern ihn um praktische Antworten zu Problemstellungen aus dem Berufsalltag, geben Arbeitnehmern und Betriebsrat Unterstützung bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und informieren ihn über Ansprüche, Rechte und Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis. Zielgruppe Betriebsräte, Arbeitnehmer vertretende Anwälte, Gewerkschaften, Verbände.

      Interessenausgleich und Sozialplan
    • Vorteile - Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Umfang von Schulungen und dem Recht auf Arbeitsmittel für Betriebsräte - Sofort umsetzbares Know-how erfahrener Juristen - Mit vielen Mustern und weiteren Arbeitshilfen Zum Werk Die Autoren beantworten in diesem Werk die wichtigen und in der Betriebsratspraxis immer wieder auftauchenden Fragen zum Anspruch der Betriebsräte auf Schulungen und alle Arten von Arbeitsmitteln. In 12 Kapiteln werden über 300 Fragen kurz und präzise beantwortet. Berücksichtigt werden dabei die Ansprüche aller Arbeitnehmervertretungen, wie Gesamt-, Konzern- und europäischer BR sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Autoren Dr. Lars Weinbrenner und Enrico Meier sind in einer auf die Beratung von Arbeitnehmern spezialisierten Kanzlei tätig. Sie sind regelmäßig in der Fortbildung als Referenten aktiv. Zielgruppe Betriebsräte, Gewerkschaften, Arbeitgeber und deren Verbände, Personalleiter, Arbeitsgerichte, Rechtsanwälte, Behörden sowie die gesamte arbeitsrechtliche Praxis und Wissenschaft.

      Antworten für die Praxis - Schulung und Arbeitsmittel für Betriebsräte
    • Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) hat das Ziel, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu fördern. Zur Absicherung der im Gesetz für Beschäftigte vorgesehenen Freistellungsansprüche wurde ein Sonderkündigungsschutz in § 5 PflegeZG normiert. Diese Arbeit befasst sich mit dessen Geltungsbereich, Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Es werden insbesondere die zeitlichen Grenzen des Kündigungsschutzes aufgezeigt. Die Arbeit liefert dabei auch einen Beitrag zur Klärung der bei der Auslegung des PflegeZG insgesamt bestehenden Probleme. Zudem werden die Defizite der bestehenden gesetzlichen Lage und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt.

      Der Sonderkündigungsschutz im Pflegezeitgesetz