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Adrian Bieri

    Statutarische Beschränkungen des Stimmrechts bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien
    DSG Kommentar
    • Dieser neue Kommentar bietet den idealen Zugang zum neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetz, welches per 1. September 2023 in Kraft tritt. Die einzelnen Artikel werden praxisorientiert kommentiert und mit Beispielen und Rechtsprechung verdeutlicht. Zahlreiche Verweise auf die neue schweizerische Datenschutzverordnung und Vergleiche mit der Datenschutz-Grundverordnung der EU erleichtern das Verständnis und runden den praktischen Zugang zum neuen schweizerischen Datenschutzgesetz ab. Das Werk überzeugt durch seine sorgfältig erarbeiteten Beiträge von mehr als 40 Expertinnen und Experten in diesem Bereich. Zur erfahrenen Autorenschaft gehören Professorinnen, kantonale Datenschutzbeauftragte sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die es verstehen, der Leserin und dem Leser eine praxisorientierte Anlaufstelle zum neuen Datenschutzrecht zu bieten.

      DSG Kommentar
    • In Abweichung vom Grundsatz "soviel Kapital - soviel Rechte" können in den Statuten einer Gesellschaft mit börsenkotierten Aktien Höchststimmlimits für Aktionäre festgelegt werden, unabhängig von deren Kapitalbeteiligung. Diese Dissertation untersucht zwei Rechtsinstitute des schweizerischen Aktienrechts, die zu einer solchen Beschränkung des Aktienstimmrechts führen: die "Statutarische Stimmrechtsbeschränkung" gemäß Art. 692 Abs. 2 OR und die Vinkulierung bei börsenkotierten Aktien nach Art. 685d ff. OR. Es wird detailliert analysiert, inwieweit das geltende Recht solche Einschränkungen des Aktienstimmrechts bei Publikumsgesellschaften zulässt. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen wird die rechtspolitische Frage erörtert, ob die bestehenden Möglichkeiten zur statutarischen Einschränkung des Aktienstimmrechts als angemessen gelten oder ob de lege ferenda Änderungen erforderlich sind. Dies geschieht im Kontext der aktuellen Diskussionen in Wirtschaft und Politik über die Stärkung der Aktionäre, da statutarische Stimmkraftbeschränkungen oft als Schwächung starker Aktionäre wahrgenommen werden, die in der Lage sind, die Unternehmensleitung effektiv zu kontrollieren.

      Statutarische Beschränkungen des Stimmrechts bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien