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Bookbot

Florian Schmitt

    Beraterhaftung für Insolvenzverschleppungsschäden
    Die (unangekündigte) Datenschutzkontrolle des BfDI im Anwendungsbereich des BDSG und des TKG
    Das Ruhrgebiet-Wimmelbuch
    Whistleblowing. Theoretische und praktische Ansätze
    Die kleinen Lesedrachen, Der unsichtbare Pony-Club, 1. Lesestufe, ab 1. Klasse für Leseanfänger
    Der unsichtbare Pony-Club
    • Der Verfasser analysiert kritisch die Datenschutzkontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) im Kontext des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Im Fokus stehen Vor-Ort-Kontrollen und die damit verbundenen potenziellen Grundrechtsbeeinträchtigungen für die Betroffenen. Die Untersuchung des BDSG umfasst die Kontrolle öffentlicher Stellen des Bundes durch den BfDI und vergleicht diese mit strafprozessrechtlichen Untersuchungen, um die inhaltlichen Grenzen der gesetzlichen Unterstützungspflicht gegenüber dem BfDI zu beleuchten. Zudem wird die Notstandsklausel im Bereich der geheimdienstlichen Datenverarbeitung betrachtet. Im TKG wird die Regelung des § 115 Abs. 4 TKG in Verbindung mit § 24 BDSG kritisch analysiert, insbesondere in Bezug auf Art. 13 GG. Die Kontrollzuständigkeit des BfDI im TKG wird verfassungskonform ausgelegt, wobei verschiedene Ansätze zur Durchführung der Datenschutzkontrolle eines Unternehmens berücksichtigt werden. Auch die Zuständigkeit des BfDI für Unternehmen, die Universaldienste anbieten, wird untersucht. Ein Exkurs behandelt das Problem der Qualifizierung eines Arbeitgebers, der die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel gestattet, und erörtert weitere Argumente im Hinblick auf die Zuständigkeit des BfDI.

      Die (unangekündigte) Datenschutzkontrolle des BfDI im Anwendungsbereich des BDSG und des TKG
    • Kommt es zur Insolvenzverschleppung, wird zunächst meist die Haftung des Managements diskutiert. Jüngst weitet sich der Diskurs indes auch auf die Frage nach der (Mit-)Verantwortung der Berater des in Insolvenz gefallenen Unternehmens aus. Etwa gegen Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer gerichtete - mittelbar durch deren Haftpflichtversicherung abgesicherte - Schadensersatzansprüche werden als Instrument zur Auffüllung der oftmals unzureichenden Insolvenzmasse erkannt. Vor diesem Hintergrund geht Florian Schmitt der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der Berater (insbesondere der Steuerberater) für die Insolvenzverschleppung ihres Mandanten nach. Er untersucht nicht nur die Beziehung des Beraters zum Mandanten selbst, sondern auch zu Dritten, wie etwa Geschäftsleitern, Gesellschaftern oder Gläubigern des Unternehmens, die ebenfalls häufig ein Interesse an der Inanspruchnahme des Beraters haben.

      Beraterhaftung für Insolvenzverschleppungsschäden
    • Trotz staatlicher Schutzpflicht ist die Lärmbelastung in der Bundesrepublik Deutschland an vielen Orten insbesondere im innerstädtischen Bereich zu hoch und überschreitet dabei oftmals die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Die vorliegende Arbeit hat sich das Ziel gesetzt, diese Diskrepanz zwischen dem staatlichen Schutzauftrag und der tatsächlichen Belastungssituation näher zu beleuchten. In den ersten beiden Kapiteln werden hierzu nach einer kurzen Einführung die Grundlagen des Lärmschutzrechts vorgestellt. Im dritten Kapitel folgt mit der Darstellung der gesetzlichen Normen der Lärmminderungsplanung aus dem Sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der erste Schwerpunkt der rechtlichen Analyse. Nach einer knappen Erörterung der Normen zur Luftreinhalteplanung im vierten Kapitel der Arbeit werden im fünften Kapitel die gesetzlichen Entwicklungsperspektiven der Lärmminderungsplanung insbesondere durch einen Vergleich zu den Vorschriften der Luftreinhalteplanung analysiert. Schwerpunktmäßig wird hierbei auf die Einführung von Immissionswerten in der Lärmaktionsplanung sowie die rechtliche Realisierbarkeit von Umweltzonen gegen Lärmbelastungen eingegangen.

      Der gebietsbezogene Lärmschutz nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Vergleich zur Luftreinhalteplanung