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Trutz Graf Kerssenbrock

    Das EEG
    • Die EEG-Umlage stellt eine öffentliche Abgabe dar, die außerhalb des Finanzverfassungsrechts und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sonderabgaben steht. Private werden willkürlich belastet, abhängig vom politisch gewollten Finanzvolumen für Gemeinwohlbelange, während die Bundesnetzagentur die Anpassung zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Finanzflusses erhält. Diese Umlage ist als unzulässige Sonderabgabe zu werten. Die Feststellung des BGH, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Einbeziehung Privater in öffentliche Aufgaben zusteht, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die EEG-Umlage greift in die Grundrechte der Stromverbraucher ein und verletzt die Artikel 14, 12 und subsidiär Art. 2 GG. Der Eingriff scheitert an der Verhältnismäßigkeit, da es an der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Hinblick auf die Zielsetzung des EEG mangelt. Zudem verstößt das EEG gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, da die Belastungsgleichheit aller Bürger aufgehoben wird und die Ungleichheit der Letztverbraucher durch die Aufstockung der Umlage für Nichtprivilegierte gefördert wird. Die Ausgleichszahlungen aus der EEG-Umlage sind als unzulässige Beihilfe zu betrachten. Die seit dem 1.7.2014 geltende Rückwirkung der Umweltbeihilfeleitlinien und die Anpassung des EEG 2014 an EU-Vorgaben ändern nichts an der fehlenden Notifizierung für das EEG 2012, was die Akzeptanz der Beihilfe

      Das EEG