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Wolfgang Bomba

    Designrecht
    Verfassungsmäßigkeit berufs- und standesrechtlicher Werbebeschränkungen für Angehörige freier Berufe
    • Immer häufiger versuchen Rechtsanwälte, Ärzte und Apotheker, durch Werbemaßnahmen auf ihre Leistungen aufmerksam zu machen. Hierdurch geraten viele von ihnen, aber auch Angehörige anderer freier Berufe, mit den nach wie vor teilweise sehr strengen Regelungen des Berufs- und Standesrechts in Konflikt. Inwieweit diese Werbebeschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind, ist eine höchst umstrittene Problematik, deren Bedeutung aufgrund des sich verschärfenden Konkurrenzdrucks beständig zunimmt. Wolfgang Bomba schafft Klarheit darüber, mit welchen Argumenten die Existenz von Werberestriktionen gerechtfertigt werden kann. Er analysiert am Beispiel Bayerns die bestehenden Regelungen für Rechtsanwälte, Ärzte und Apotheker eingehend im Hinblick auf die Berufs- und Meinungsfreiheit des Grundgesetzes und macht Formulierungsvorschläge für Neuregelungen. Nicht zuletzt behandelt er Fragen grenzüberschreitender Werbetätigkeit, einem Thema, das zu Zeiten fortschreitender Globalisierung zunehmend wichtiger wird.

      Verfassungsmäßigkeit berufs- und standesrechtlicher Werbebeschränkungen für Angehörige freier Berufe
    • Das Designgesetz von 2014 eröffnet neue Möglichkeiten, Produkte kostengünstig gegen Nachahmer abzusichern. So kann man Objekte, die auf patent- und gebrauchsmustergeschützten Erfindungen basieren, unter Umständen mit geringem finanziellen Aufwand durch ein Design zusätzlich, und damit noch stärker, schützen. Über die rechtlichen Voraussetzungen, die Dauer und den Umfang des Designschutzes informiert dieses Buch. Insbesondere wird erläutert, wie ein eingetragenes Design im vorläufigen Rechtsschutz effektiv zur Rechtsdurchsetzung verhilft. Das Werk wurde für den Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz der Hagen Law School konzipiert, einem Peer-Review-Verfahren unterzogen und hat sich seit Jahren in der Lehre und für den praktischen Gebrauch bewährt.

      Designrecht